Illegale Abfälle müssen aus Kiesgrube entfernt werden – Verfügung des Landkreises Neuwied rechtskräftig

BAD HÖNNINGEN – Illegale Abfälle müssen aus Kiesgrube entfernt werden – Revision vor Bundesverwaltungsgericht gescheitert – Verfügung des Landkreises Neuwied rechtskräftig –

Der illegale Müll muss aus der Ariendorfer Kiesgrube raus. Die Verfügung der Kreisverwaltung Neuwied auf Entfernung von 16.261 Tonnen geschredderter Siedlungsabfälle aus einer Kiesgrube in der Verbandsgemeinde Bad Hönningen ist nun bestandskräftig geworden. Damit muss, wie im Bescheid gefordert, in drei Monaten mit den Arbeiten zum Rückbau begonnen werden. „Sobald der Abfall aus der Grube entfernt ist, wird ein erheblicher Eingriff in die Umwelt wieder rückgängig gemacht sein“, erklärt Achim Hallerbach, 1. Kreisbeigeordneter und Umweltdezernent. Was war passiert? Zwischen Juli 2007 und Februar 2008 wurden durch verschiedene Firmen aus Nordrhein-Westfalen geschredderte Siedlungsabfälle in eine Kiesgrube angeliefert und von der Kiesgrubenbetreiberin dort, nachdem die Auskiesungsphase beendet war, in dem Kiesgrubengelände unter Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen und damit rechtswidrig abgelagert. Es war nur eine Wiederverfüllung mit Boden der Güteklasse Z-0 erlaubt.
Hallerbach erläutert, dass der Landkreis Neuwied in einem ersten Schritt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages versucht hatte, mit allen an der Verbringung der Abfälle beteiligten Firmen und auch der Kiesgrubenbetreiberin, die die Abfälle in der Kiesgrube eingebaut hat, den Rückbau entsprechend der Verantwortlichkeit zu organisieren. Kurz vor Abschluss des Vertrages fiel eine Firma durch Insolvenz aus und es konnte keine weitere Einigung erzielt werden. Daraufhin wurde zum einen eine Verfügung erlassen, die die Kiesgrubenbetreiberin verpflichtete, das Auslaugverhalten der illegalen Abfälle zu überwachen und die Entfernung der Abfälle zu dulden.
Zum anderen ordnete die Kreisverwaltung die Entfernung der Abfälle von einer der beteiligten Firmen an, die über die Logistik und auch über die wirtschaftlichen Mittel verfügte, die enormen Rückbaukosten zu schultern. Die Kreisverwaltung musste diesen Weg wählen, um sicher zu stellen, dass nicht die öffentliche Hand und damit der Steuerzahler auf den Kosten der Entsorgung in Millionenhöhe sitzen bleibt und für unrechtmäßiges Handeln Dritter haftet.
„Es wurden im großen Stil geschredderte Siedlungsabfälle illegal, preiswert und nachweislich mit großem Profit in der Kiesgrube entsorgt. Derart schwarze Schafe schaden dem Ansehen der gesamten Entsorgungsbranche und der Kiesgrubenbetriebe. Dagegen müssen wir rigoros vorgehen. Es geht nicht an, dass der Schaden dann über den Steuerzahler solidarisiert wird“, unterstreicht Umweltdezernent Hallerbach.
Mit Urteil vom 26. Januar 2012 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz (Az.: 8 E 10839/11.OVG/7 K 574/10.KO) die Berufung zurückgewiesen und die erlassene Verfügung bestätigt. Hiergegen hatte die von der Kreisverwaltung herangezogene Kölner Entsorgungsfirma Revisionszulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Diese wurde nun durch Beschluss vom 5. November 2012 zurückgewiesen und damit der Beschluss vom OVG als korrekt befunden. Nunmehr muss das Kölner Entsorgungsunternehmen in den kommenden drei Monaten ein Entsorgungskonzept vorbereiten und in den sich anschließenden sechs Monaten die sach- und fachgerechte Entsorgung der Abfälle vornehmen. „Die Verantwortlichen müssen jetzt die Suppe auch auslöffeln“, so der 1.Kreisbeigeordnete.
„Wir sind froh, dass die illegal abgelagerten Abfälle nachweislich in Folge eines Trocknungsprozesses bislang nicht in das Grundwasser eingetreten sind, andernfalls hätte der Landkreis zum Schutz des Grundwassers vor Abschluss des Gerichtsverfahrens in eine Vorsorgemaßnahme und damit in eine erhebliche finanzielle Vorlage treten müssen“, erklärt Achim Hallerbach. Die Entsorgungskosten wurden seinerzeit auf 2,5 bis 3 Millionen Euro geschätzt.
Boden der Güteklasse Z-0 ist am Markt kaum verfügbar und so können einige Kiesgruben nicht, wie ursprünglich vom Kiesgrubenbetreiber beantragt, bis zur ursprünglichen Geländehöhe nach Abbau wieder verfüllt werden. Achim Hallerbach weist darauf hin, dass der Kreis deshalb die Kiesgruben während der Verfüllphase verstärkt kontrolliert, in zahlreichen Fällen die Erlaubnis zur Verfüllung anpasst und die Verfüllhöhe unter gewissen Voraussetzungen auch verringern kann. „Wir haben hierauf ein besonderes Augenmerk, da die verfüllten Kiesgruben überwiegend wieder einer landwirtschaftlichen Folgenutzung zugeführt werden sollen und daher eine gesundheitlich unbedenkliche Bodenschicht erfordern,“ so der 1.Kreisbeigeordnete Achim Hallerbach abschließend.

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