Zweitwohnsitzsteuer: Nicht jeder muss zahlen

RLP – Zweitwohnsitzsteuer: Nicht jeder muss zahlen –In immer mehr Kommunen gelten Zweitwohnsitzsteuer oder Zweitwohnungssteuer. Meist gilt diese Steuer für größere oder vom Tourismus geprägte Städte. In Rheinland-Pfalz erheben Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Trier eine Zweitwohnsitzsteuer. In Hessen sind gerade Wiesbaden und Offenbach hinzugekommen, nachdem die Steuer in Darmstadt, Gießen und Kassel schon länger gilt.

„Da beim kommunalen Finanzausgleich nur Personen mit einem Hauptwohnsitz berücksichtigt werden, wollen Kommunen mit der Zweitwohnsitzsteuer als Ausgleich für ihre Aufwendungen, beispielsweise bei der Infrastruktur, weiteres Geld in die Kassen bekommen. Aber nicht jeder muss zahlen“, weiß Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Im Einzelfall kommt es zwar auf die Satzung der Kommune an, die unterschiedlich sein können. Folgende Aspekte gelten aber grundsätzlich.

Ehegatten, die aus beruflichen Gründen in einer Stadt eine Wohnung unterhalten müssen, sind auf jeden Fall von der Steuer befreit. Das habe der Bundesfinanzhof erst kürzlich in einem Hamburger Fall noch einmal bestätigt, wie Wilk erläutert: „Unabhängig von dem zeitlichen Umfang der Nutzung der Zweitwohnung darf die Kommune keine Zweitwohnungsteuer erheben.“ Hintergrund ist, dass Ehegatten ihren Wohnsitz nicht frei wählen können, sondern diesen dort haben, wo sich die Familie überwiegend aufhält.

„Der Ehegatte würde durch die Zweitwohnungssteuer gegenüber einem Ledigen benachteiligt, der seinen Wohnsitz frei wählen kann“, begründet der Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zweitwohnung in einer anderen Stadt liegt, als die Hauptwohnung. Jede Stadt hat ihre eigene Satzung. Daher müssen sich die Gerichte immer wieder mit einzelnen Facetten der Zweitwohnsitzsteuer beschäftigen.

Studenten sollten sich an ihrem Studienort anmelden, um nicht unter die Zweitsitzsteuer zu fallen. Außerdem sind beispielsweise Nebenwohnungen, die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern innehaben nicht steuerpflichtig, soweit die Azubis von den Eltern finanziell abhängig sind. Ebenso dürfen keine Steuern für Wohnungen erhoben werden, deren Eigentümer noch nicht 16 Jahre alt ist, weil hier die Meldepflicht bei den Eltern liegt.

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