Verbot des Abschusses von Rebhühnern

RLP – Vollzug des Landesjagdgesetzes – Verbot des Abschusses von Rebhühnern – Eine Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde – Die Zentralstelle der Forstverwaltung, die obere Jagdbehörde, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt, erlässt als zuständige Behörde gemäß § 31 Abs. 9 Satz 2 Landesjagdgesetz (LJG) folgende Allgemeinverfügung zum Verbot des Abschusses von Rebhühnern.

I. Abschussverbot: Aufgrund § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG wird der Abschuss von Rebhühnern in den Jagdbezirken im Landkreis Neuwied verboten.

II. Zeitliche Befristung: Das Verbot gilt für die Jagdjahre ab 2014/15 bis einschließlich für das Jagdjahr 2019/20.

III. Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

IV. Begründung

Nach § 31 Abs. 9 Satz 1 LJG trifft die obere Jagdbehörde die grundsätzliche Feststellung über den Erhaltungszustand einer Wildart. Die obere Jagdbehörde hat nach § 41 Abs. 2 Landesjagdverordnung (LJVO) den Erhaltungszustand für nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützte Wildarten, für die eine Jagdzeit festgesetzt ist, zu bewerten, soweit nicht offensichtlich von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen ist.

Das Rebhuhn ist als europäische Vogelart nach BNatSchG § 7 Abs. 2 Nr.12 u. 13 b) bb) i.V. mit Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG eine besonders geschützte Art, für die in § 42 Abs. 6 LJVO eine Jagdzeit festgesetzt ist.

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat als obere Jagdbehörde die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft in Trippstadt (FAWF) beauftragt, ein räumlich differenziertes und praxisnahes Konzept zur Erfassung des Erhaltungszustands des Rebhuhns in Rheinland-Pfalz zu entwickeln. Unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Rebhuhns sollten eine Bewertung des Erhaltungszustands hergeleitet und Handlungsempfehlungen für eine nachhaltige Bejagung abgeleitet werden.

Der Erhaltungszustand einer Art wird definiert durch die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und Größe der Populationen der Art auswirken können. Hierzu wurden verfügbare Daten und Informationen zu Verbreitung, Bestandsgröße und Bestandsentwicklung des Rebhuhns in Rheinland-Pfalz zusammengetragen. In erster Linie waren das Jagdstrecken und Besatzschätzungen durch Jäger vor Ort. Letztere wurden mit Hilfe des Landesjagdverbands RLP durch das Wildtier-Informationssystem der Länder Deutschlands (WILD) erhoben. Darüber hinaus wurden weitere ornithologische Kartierungen vergleichend hinzugezogen.

Ebenso wurden Studien, beispielsweise zur Populationsbiologie des Rebhuhns, zu dessen Lebensraumansprüchen, zu möglichen Gefährdungspotentialen oder einer nachhaltigen Bejagung berücksichtigt.

Weiterhin wurden die wichtigsten geographischen Lebensraumparameter als Grundlage für die Identifikation und Bewertung potentieller Lebensräume des Rebhuhns in Rheinland-Pfalz einbezogen. Hierzu zählen z.B. Höhenrelief, vorhandenes Offenland, Barrieren, Fragmentierung und Isolation durch Wald oder dichte Besiedlung. Berücksichtigt wurden auch Faktoren wie Klima und Großräumigkeit bzw. Durchwanderbarkeit des Lebensraums.

Auf diesen Grundlagen und unter Einbeziehung weiterer Faktoren, die die Verbreitung und Größe der Populationen des Rebhuhns bedingen, wurde der Erhaltungszustand hergeleitet bzw. bewertet und nach Kreisen differenziert abgebildet. Es wurde ein „Ampelsystem“ auf Landkreisebene erstellt, das in einer kartographischen Darstellung (Anlage 1) den Erhaltungszustand des Rebhuhns für die einzelnen Landkreise, bzw. kreisfreien Städte farblich differenziert darstellt.

Feststellung des Erhaltungszustands für das Rebhuhn in Rheinland-Pfalz:

Die Feststellung des Erhaltungszustands für das Rebhuhn erfolgt unter Bewertung des aktuellen natürlichen Verbreitungsgebiets, der Population und des Habitats der Art sowie der Zukunftsaussichten.

In folgenden Gebieten ist der Erhaltungszustand des Rebhuhns ungünstig bis schlecht:

Landkreise Altenkirchen, Westerwald, Trier-Saarburg, Rhein-Lahn, Germersheim, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Birkenfeld, Cochem-Zell, Vulkaneifelkreis, Bernkastel-Wittlich, Ahrweiler, Neuwied, Kaiserslautern, Kusel, Südwestpfalz, Rhein-Hunsrück-Kreis und die kreisfreien Städte Koblenz, Kaiserslautern, Zweibrücken, Pirmasens, Speyer, Trier und Neustadt.

In folgenden Gebieten ist der Erhaltungszustand des Rebhuhns ungünstig bis unzureichend:

Landkreise Bad Dürkheim, Südliche Weinstraße, Donnersbergkreis, Mayen-Koblenz

und die kreisfreien Städte Mainz, Landau und Ludwigshafen.

In folgenden Gebieten ist der Erhaltungszustand des Rebhuhns nicht mehr günstig:

Landkreise Bad Kreuznach, Mainz-Bingen, Alzey-Worms, Rhein-Pfalz

und die kreisfreien Städte Worms und Frankenthal

Ist der günstige Erhaltungszustand nicht gegeben, kann die obere Jagdbehörde unter Anwendung des § 31 Abs. 9 Satz 2 des LJG zum Schutz seltener oder im Bestand bedrohter Wildarten in bestimmten Gebieten oder in einzelnen Jagdbezirken ein dauerndes bzw. zeitweises Jagdverbot erlassen.

In den Gebieten in Rheinland-Pfalz mit einem ungünstig-schlechten bzw. ungünstig-unzureichenden Erhaltungszustand ist das Rebhuhn im Bestand bedroht. Um die Rebhuhnbestände durch jagdliche Eingriffe nicht zusätzlich zu gefährden und um eine mögliche Erholung der Bestände zu unterstützen, wird daher in diesen Gebieten

der Abschuss zeitlich befristet verboten. Das Verbot schließt auch Jagdbezirke innerhalb der genannten Gebiete ein, in denen im Vergleich zum Umfeld lokal höhere Besatzdichten bestehen. Dadurch wird sichergestellt, dass eine mögliche Wiederbesiedlung angrenzender Bereiche durch Abschüsse nicht gestört wird.

Die zeitliche Befristung sichert die Möglichkeit zur Überprüfung des Erfolgs des Abschussverbots hinsichtlich der Bestandsentwicklung und der Auswirkungen etwaiger Lebensraumverbesserungen.

Die öffentliche Bekanntgabe als Allgemeinverfügung ist nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz geboten, um die Jagdausübenden im betroffenen Gebiet zu erreichen. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt entsprechend der im Verwaltungsverfahrensgesetz eingeräumten Möglichkeit nach § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz an dem auf die öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Abschussverbot kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Zentralstelle der Forstverwaltung, Le Quartier Hornbach 9, 67433 Neustadt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

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