Steuerfallen für Fastnachtsvereine

RLP – Fünfte Jahreszeit birgt Steuerfallen für Fastnachtsvereine – Fastnachtsvereine sind bei vielen ihrer Aktivitäten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Darauf weist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hin. „Im Laufe der fünften Jahreszeit halten die Fastnachtsvereine Sitzungen ab und gehen bei ihren Umzügen in die Detailplanung. Oftmals ist den Vereinsvorständen aber nicht bekannt, wann hierbei Umsatzsteuer fällig wird“, sagt Kammerpräsident Edgar Wilk. Zum Umsatz zählen beispielsweise Einnahmen aus Eintrittsgeldern zu Fastnachtssitzungen und dem Verkauf von Speisen und Getränken. Auch Erlöse im Zusammenhang mit Fastnachtsumzügen wie etwa die Vermietung von Tribünenplätzen oder der Verkauf von Zugplaketten unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Gleiches gilt für die Veräußerung von Heften, die die Narren durch die fünfte Jahreszeit begleiten sollen, und den damit zusammenhängenden Erlös aus Inseraten. Die anfallende Umsatzsteuer beträgt in der Regel 19 Prozent, in Ausnahmefällen sieben Prozent. Es kann aber auch die Kleinunternehmerregelung des Paragrafen 19 im Umsatzsteuergesetz greifen. Dabei sind bestimmte Umsatzgrenzen zu beachten. Es gilt: Wenn der gesamte Umsatz des Vereins zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt, wird die anfallende Umsatzsteuer nicht erhoben.

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