Stellungnahme der ISB Mainz zur Bürgschaft für Nürburgringkredit

MAINZ – Bürgschaft für Nürburgringkredit – Stellungnahme zum SWR- Beitrag vom 27. Juli 2012 –

Zur Berichterstattung des SWR am Freitag nehmen die Sprecherinnen des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums und der ISB wie folgt Stellung:

1. – Die ISB ist nicht von dem Eröffnungsbeschluss der Kommission in Sachen Nürburgring betroffen. Die Kommission untersucht ausweislich der Eröffnungsentscheidung vom März dieses Jahres zum Nürburgring nur die Frage, ob die Garantie des Landes eine Beihilfe für die Nürburgring GmbH enthält, nicht aber, ob die Garantie eine Beihilfe für die ISB enthält (dort Rz. 47, Maßnahme 9). Das Land bestreitet in dem laufenden Verfahren, dass in der Garantie eine Beihilfe für die Nürburgring GmbH, also den Darlehensnehmer, liegt. Unabhängig davon, dass gegen die ISB überhaupt kein Verfahren von Seiten der Kommission eröffnet ist, sieht die Landesregierung in dieser Garantie auch keine unerlaubte Beihilfe für die ISB.

2. – Hätte die Kommission das Verhältnis ISB-Land aufgreifen wollen, so waren ihr die Sachverhalte bereits bekannt. Dadurch, dass die Kommission hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, gibt sie zu verstehen, dass Beihilfen im Verhältnis Land-ISB nicht gegeben sind.

3. – Der Kreditauftrag des Landes wurde in seiner Struktur eng an den sog. Opel-Kredit angelehnt, den ein Jahr zuvor der Bund sowie die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen über ihre jeweiligen Förderbanken vergeben hatten und der von der EU-Kommission akzeptiert wurde. Diese Kredite wurden ebenfalls zu 100% rückverbürgt. Zivilrechtlich haftet der Kreditauftraggeber – also das Land –  gemäß § 778 BGB sowieso als Bürge.

4. – Förderbanken sind anerkannt als verlängerter Arm der öffentlichen Hand. Vor diesem Hintergrund ist das Verhältnis zwischen Land und Förderbank als beihilfefrei anzusehen. Dies regelt die mit der Kommission ausgehandelte sog. Verständigung II. Alle Förderungen einer Förderbank – also der ISB – werden nur im Hinblick auf den Darlehensnehmer auf beihilferechtliche Verstöße untersucht. Das Verhältnis Land-ISB wird nicht betrachtet.

Die Bundesregierung als Trägerin der KfW vertritt seit jeher diese Auffassung, die von der Kommission auch nicht bestritten wird. Dementsprechend hat die Bundesregierung ohne Beteiligung des Landes Rheinland-Pfalz in Abstimmung mit dem Verein öffentlicher Banken im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Nürburgring klarstellend Stellung genommen und die Beihilfefreiheit von Maßnahmen zwischen Träger und Förderbank unterstrichen.

5. – Selbst wenn in der Garantie eine unerlaubte Beihilfe zugunsten der Nürburgring GmbH gesehen würde, hätte dies keine direkten Konsequenzen für die ISB. Dies wird auch durch die rechtliche Überlegung gestützt, dass zwar der deutsche Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei einer rechtswidrigen Beihilfengewährung durch Vertrag auf Nichtigkeit des Vertrags entscheidet. Diese Rechtsprechung betrifft aber nur zweiseitige Verträge, nicht das Dreiecksverhältnis zwischen Staat und Bank bei Garantien. In der Zwischenzeit haben die Europäischen Gerichte auch entschieden (in den Rechtssachen CELF und Wienstrom), dass eine Nichtigkeit des Vertrages bei rechtswidrigen Beihilfen nicht vom Beihilfenrecht gefordert ist. Insoweit wird eine Übertragung der bisherigen Bundesgerichtshof-Rechtsprechung auf Garantien durch die zwischenzeitlichen Urteile der europäischen Gerichte gerade nicht gefordert.

6. – Beihilfen sind verboten, wenn sie einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Die ISB darf bei Kreditaufträgen keine Gewinne machen. Eine Rückverbürgung für einen Kredit, mit dem man keine Gewinne machen darf, ist nur schwer mit möglichen Wettbewerbsvorteilen in Einklang zu bringen.

7. – Als öffentlich-rechtliche Förderbank unterliegt die ISB der Gewährträgerhaftung des Landes. Sie genießt insoweit ohnehin eine „Art Rückverbürgung“ durch das Land.

Beitrag teilen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert