Sind Baumfällungen zulässig oder nicht?

ALTENKIRCHEN – Sind Baumfällungen zulässig oder nicht? – Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde zu Eingriffen in die Natur und Landschaft – Ab dem 1. Oktober endet offiziell die „Vegetationszeit“, in der durch einen Verzicht auf Baumfällung und starken Rückschnitt Rücksicht auf brütende Vögel sowie andere baumbewohnende Tierarten genommen wird. Der daraus resultierende Umkehrschluss, dass Fällungen und massiver Rückschnitt in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar uneingeschränkt zulässig sind, ist jedoch falsch.

Das Entfernen und massive Zurückschneiden von ortsbildprägende“, markanten Bäumen, Baumgruppen und Gehölzen unterliegt ganzjährig der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (siehe Paragrafen 13 bis 17 BNatSchG), so dass im Einzelfall eine naturschutzrechtliche Genehmigung, also eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung, für eine Fällung erforderlich sein kann.

Denn durch die Fällung oder den massiven Rückschnitt solcher Bäume kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschafts- oder Ortsbildes entstehen und somit ein Eingriff in Natur und Landschaft sein – sowohl in freier Landschaft, als auch innerhalb der Ortschaften.

Wann genau ist eine Genehmigung erforderlich?: Ob ein solcher Eingriff im konkreten Einzelfall tatsächlich vorliegt, entscheidet und genehmigt die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen. Dies kann meist schon anhand des Luftbildes oder bei einem kurzfristig vereinbarten Ortstermin erfolgen. Wichtig zu wissen ist, dass diese Regelung gleichermaßen Privatpersonen wie Gemeinden oder auch Behörden betrifft, die eine entsprechende Fällung beabsichtigen. Bei unrechtmäßigen Fällungen ist die Untere Naturschutzbehörde gesetzlich verpflichtet, diesen nachzugehen und gegen die Verursacher gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Einfach vorher kurz nachfragen: Daher nochmals der Aufruf besser rechtzeitig vorher Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen, um zu klären, ob Baumfällungen zulässig sind oder nicht. Oft lässt sich eine Klärung bereits telefonisch herbeiführen. Wenn nicht, wird kurzfristig eine Ortsbesichtigung vereinbart, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde sind telefonisch unter 0 26 81/ 81 -2650 bis Durchwahl -2655 und per E-Mail unter UNB@kreis-ak.de für Rückfragen erreichbar.

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