REGION – Wesentliche Änderungen in der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. November 2021
REGION – Wesentliche Änderungen in der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. November 2021
Keine verschiedenen Warnstufen mehr, es zählt nur die landesweite 7-Tages- Inzidenz der Hospitalisierung (z.Zt. > 3 neu ins Krankenhaus aufgenommene positiv getestete Covid-19-Patienten pro 100.000 Einwohner)
Für die Teilnahme am öffentlichen Leben gilt in den folgenden Bereichen für Erwachsene die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für vollständig geimpfte oder genesene Personen) und für alle minderjährigen (12. -17. Lebensjahr), die einen tagesaktuellen negativen Corona Test haben:
alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Innenbereich)
Veranstaltungen im Außenbereich bei festen Sitzplätzen mit Einlasskontrolle/Kartenvorverkauf
körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme Rehasport, Funktionstraining, medizinische Lienstleistungen)
sexuelle Dienstleistungen (keine Minderjährigen) + zusätzlichem tagesaktuellen Test
Gastronomie
Beherbergungsbetriebe
Reisebus- und Schiffsreisen
Sport im Innenbereich
Schwimmbad und Sauna
Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Innenbereich mit festen Sitzplätzen
Freizeitpark, Kletterpark und ähnlichen Einrichtungen
Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
Innenbereiche von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten
außerschulische Musik- und Kunstunterricht
Kino, Theater, Konzerthaus, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
Proben- und Auftrittsbetrieb im Breiten- und Laienkultur im Innenbereich
Zuschauer beim Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
Museen und Ausstellungen
In allen genannten Fällen sind Kinder bis drei Monate nach Vollendung ihres 12. Lebensjahres den geimpften und genesenen Personen gleichgestellt. Dies gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Corona Virus impfen lassen können (Nachweis durch Vorlage eines qualifizierten Attestes)
Für die einzelnen Bereiche gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht und Abstandsgebot) in unterschiedlicher Ausprägung
In folgenden Bereichen gilt noch die sogenannte 3G-Regel (Zutritt für geimpfte und genesene Personen und nicht immunisierte Personen mit negativen Corona-Test):
Sitzungen kommunaler Gremien
Standesamtliche Trauungen in geschlossenen Räumen
Gottesdienste
Bei Veranstaltungen im Außenbereich ohne feste Plätze gilt die Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen nicht sicher eingehalten werden kann (zum Beispiel Weihnachtsmärkte). Die Kreisverwaltung kann hier weitere Schutzmaßnahmen anordnen.
Die Maskenpflicht für Mitarbeiter von Einrichtungen und Betrieben kann nur noch für geimpfte und genesene Personen entfallen. Ein negatives Testergebnis reicht hier nicht mehr aus
Sogenannte Selbsttests, die unter Aufsicht vor Betreten eine Einrichtung durchgeführt werden, sind nur noch für Minderjährige (12. – 17. Lebensjahr) möglich
Bei Vorlage des Test-Nachweises in Einrichtungen müssen Personen ab dem 16. Lebensjahr gleichzeitig einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Dies gilt auch für die Vorlage von Impf- und Genesenennachweisen.