Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform)
KREIS NEUWIED – Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) – Achtung Landwirte: Frist läuft nur noch bis zum 15. Mai – gänzlich neues Antragsverfahren mit erheblichen Restriktionen – GAP-Reform belastet Landwirte und die Landwirtschaftsverwaltung gleichermaßen – Hallerbach: Unverständliche EU-Bürokratie konfrontiert Landwirte – „Welche Pflanzen darf ich wann und wo anbauen?“, „….und wie erfülle ich meine Greening-Verpflichtungen?“, „Darf ich meine Ackerfutterfläche künftig nicht mehr für den Getreideanbau nutzen?“, diese und weitere sind häufig gestellte Fragen, die die Mitarbeiter der Unteren Landwirtschaftsbehörde der Kreisverwaltung Neuwied oft nur mit dem Hinweis auf tagesaktuelle Rechtsauslegungen und Interpretationen der EU-Rechtsverordnungen beantworten müssen.
Die Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) konfrontiert Landwirte und Agrarverwaltung mit neuen Fördermodalitäten. Insbesondere im Bereich der „Greening-Verpflichtungen“ müssen die landwirtschaftlichen Betriebe ihre Fruchtfolgeplanungen kurzfristig ändern. Die EU-Kommission beabsichtigt mit dem sogenannten „Greening“ die Landwirtschaft stärker zu Ökologisieren und damit eine höhere Akzeptanz für die EU-Direktzahlungen in der EU-Bevölkerung zu erzielen.
„Um diese Zusatzprämie zu erhalten, müssen die landwirtschaftlichen Betriebe Ackerflächen brach liegen lassen und einmal jährlich Mulchen oder alternativ den Acker nach der Getreideernte mit Zwischenfrüchten begrünen, bis im folgenden Frühjahr eine Neueinsaat von Sommergetreide oder Mais erfolgt“, erklärt der 1.Kreisbeigeordnete Achim Hallerbach und Dezernent für das Veterinäramt. Auch der Anbau von Eiweißpflanzen wie Ackerbohnen, Körnererbsen oder Klee kann als Greening-Maßnahme anerkannt werden.
„Die administrative Umsetzung der GAP-Reform wurde nach zähen Verhandlungen zwischen den EU-Agrarministern, dem Europaparlament und der EU-Kommission erst im Spätherbst – also deutlich nach den Fruchtfolgeplanungen der landwirtschaftlichen Betriebe – beschlossen“, bedauert Hallerbach weiter. Nach langem Tauziehen zwischen den Agrar-Ressorts der Länder und des Bundes wurde die nationale Umsetzung erst mit beginnendem Frühjahr rechtsverbindlich festgelegt. „Abschließende Auslegungen und Leitlinien der Rechtsakte stehen nach wie vor aus, sodass ein hoher Grad an Unsicherheit bezüglich der EU-konformen Wirtschaftsweise auf Acker und Wiesen bei Landwirten und Behörden gleichermaßen vorherrscht“, ergänzt Thomas Ecker von der Unteren Landwirtschaftsbehörde der Kreisverwaltung Neuwied.
Der Druck für Landwirte und Verwaltung ist nun enorm, muss doch innerhalb von gut fünf Wochen ein gänzlich neues Antragsverfahren mit erheblichen Restriktionen in der landwirtschaftlichen Produktion und völlig umgestalteten Antragsvordrucken umgesetzt werden. Denn am 15. Mai endet die Frist zur Einreichung des Antrages für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf Agrarförderung. Diese Zahlungsansprüche werden nur einmalig ausgegeben und sind bis zum Jahr 2020 gültig. „Wer seinen Förderantrag vermasselt geht sechs Jahre leer aus!“, so Thomas Ecker abschließend. Und ohne diese Agrarförderung kann kein landwirtschaftlicher Betrieb existieren. Die Erzeugerpreise liegen bei den meisten landwirtschaftlichen Erzeugnissen deutlich unter den Erstellungskosten. Somit ermöglichen die EU-Direktzahlungen eine landwirtschaftliche Produktion auf Niedrigpreisniveau und sind damit eine direkte Subventionierung der Verbraucherpreise.