Radfahrer haben in Fußgängerzonen nichts verloren
RLP – Ist Fahrradfahren in der Fußgängerzone erlaubt? – Klare Antwort: Nein! – Für alle Bereiche, die als Fußgängerzone (Z 242.1) ausgewiesen sind gilt, dass sie Fußgängern vorbehalten sind. Jeglicher Fahrzeugverkehr – und dazu gehören auch Radfahrer – ist dagegen verboten. Daraus ergibt sich, dass ein Fahrradfahrer verpflichtet ist, in der Fußgängerzone von seinem Rad abzusteigen und zu schieben. Ausnahmen von diesem Verkehrsverbot für Fahrzeuge sind lediglich möglich, wenn Zusatzschilder dies ausdrücklich zulassen, z.B. „Anlieferverkehr frei von/bis…“. Übrigens: Neben den Fußgängerzonen sind auch die Gehwege (Z 239) für Radfahrer tabu, es sei denn, es handelt sich um Kinder bis zu zehn Jahren. Wie schon in den zurückliegenden Jahren gehen mit Einsetzen der angenehmeren Witterung bei Stadtverwaltung und Polizei Andernach wieder zunehmend Beschwerden über Radfahrer ein, die in der Fußgängerzone durch verkehrswidriges und teilweise rüpelhaftes Verhalten auffallen. Da es dabei auch zu gefährlichen Situationen und im Einzelfall sogar zu Zusammenstößen zwischen Radfahrern und Fußgängern kommt, werden die Mitarbeiter der „Andernacher“ Polizei in nächster Zeit vermehrt den Bereich der Fußgängerzonen und Rheinanlagen überwachen. Wer hier Fahrrad fahrend erwischt wird, muss in jedem Fall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro rechnen. Kommt es durch die Fahrweise zu Gefährdungen oder gar Unfällen, kann ein deutlich höheres Bußgeld fällig werden – von Schmerzensgeldforderungen und Schadensersatzansprüchen etc. einmal ganz abgesehen. Schon aus diesen Gründen sollte ein Radfahrer seine diesbezügliche Versicherungssituation klären. Die Polizei setzt aber in erster Linie auf die wechselseitige Rücksichtnahme und das Verständnis der Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer. Vor allem in den Stadtzentren immer voller werdende bzw. begrenztere Verkehrsflächen. Quelle: Polizei