Öffentliche Mahnung von Abgaben – Abfallentsorgungsgebühren
KREIS ALTENKIRCHEN – Öffentliche Mahnung von Abgaben – Abfallentsorgungsgebühren – Der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) des Landkreises Altenkirchen macht darauf aufmerksam, dass am 15. August die zweite Rate der Abfallentsorgungsgebühren fällig war. Die Gebührenpflichtigen, die mit der Zahlung der Abfallentsorgungsgebühren im Rückstand sind, werden hiermit öffentlich gemahnt, die Rückstände bis spätestens 26. August an den AWB zu zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Gebühren dem Konto 232 des AWB (Kreissparkasse Altenkirchen, BLZ 573 510 30) (IBAN DE40573510300000000232, BIC MALADE51AKI) gutgeschrieben sein. Nach dem 26. August werden die fällig gewesenen Gebühren durch ein Verwaltungszwangsverfahren nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zwangsweise eingezogen und aufgrund § 240 der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 in der gültigen Fassung folgender Säumniszuschlag erhoben: für jeden angefangenen Monat der Säumnis vom Fälligkeitstag an gerechnet eins vom Hundert des auf volle 50 Euro abgerundeten Betrages. Ferner weist der AWB darauf hin, dass bei Scheckzahlungen die Zahlungsschonungsfrist gemäß § 240 Abs. 3 Satz 1 der AO nicht gilt. Bei Verwendung des Zahlungsmittels Scheck fallen Säumniszuschläge sofort nach Ablauf des Fälligkeitstages an. Um die Überwachung der Zahlungstermine zu ersparen, empfiehlt der AWB die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren. Hierzu genügt die rechtzeitige Mitteilung einer Einzugsermächtigung an den AWB (Brief, Fax, Mail – oder Vordruck im Umweltkalender (vorletzte Seite) bzw. unter „Service“ im Internet). Kontakt: AWB, Parkstraße 8, 57610 Altenkirchen; Fax: 02681/81-3000; www.awb-ak.de.