Oberlandesgericht Koblenz entscheidet gegen SGD Präsident Kleemann

NEUWIED – Auch Oberlandesgericht Koblenz entscheidet gegen SGD Präsident Kleemann – Martin Hahn: „Juristischer Sieg bedeutet Rückenwind beim Kampf gegen den Gestank“ – „Ich freue mich sehr, dass die juristische Auseinandersetzung, die der Präsident der SGD Nord, Dr. Ulrich Kleeman (Grüne) nach eigener Aussage als Privatperson gegen mich angezettelt hat, mit dem Beschluss des OLG Koblenz endgültig beendet ist und jetzt wieder das eigentliche, die Menschen im Umfeld des Kompostwerk der Fa. Suez enorm belastende Problem, die Beseitigung des ekelhaften Gestanks in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt wird. Dieses Ziel werde ich gemeinsam mit Conrad Lunar und ganz vielen Mitstreitern nicht aus den Augen verlieren,“ kommentiert CDU-Fraktionschef Martin Hahn den ihm durch seinen Rechtsanwalt Dr. Armin Roßbach übermittelten Beschluss des OLG Koblenz, der Kleemann auch sämtliche Kosten der bisherigen Auseinandersetzung auferlegt.

Mit Datum vom 29. Januar 2019 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz die sofortige Beschwerde des Dr. Kleemann gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 07. November 2018 sowie dessen Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen und keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Martin Hahn auf Unterlassung/Widerruf wegen Persönlichkeitsverletzung festgestellt und bestätigte damit die Haltung des Landgerichtes Koblenz, dass in seiner Entscheidung vom 07. November 2018 festgestellt hatte, „dass dem Antragsteller (Dr. Ulrich Kleemann) der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus §§823,1004 BGB nicht zusteht.“

In ihrer Begründung stellen die Richter fest: „Die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen stellen in ihrer Gesamtschau nicht widerrufbare Werturteile dar, deren Tatsachensubstrat von der übergeordneten Meinungsäußerung nicht ohne Verfälschung des  Sinngehaltes der Äußerungen möglich wäre, das heißt sie stellen gerade keine in ein Werturteil gekleidete Tatsachenbehauptung dar (1.). Die vom Antragsgegner verlautbarte Meinungsäußerung schmäht den Antragsteller auch nicht (2.). Im Rahmen der sodann notwendigen Abwägung der Schutzinteressen des Antragstellers mit dem Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit fällt zugunsten des Antragsgegners ins Gewicht, dass die Behauptung, der Antragsteller habe die Anwesenheit von Mitarbeitern des Kompostwerkes in der Besprechung vom 24.09.2018 in seiner Pressemitteilung nicht offenbart, wahr ist (3.).“

CDU-Fraktionschef Martin Hahn und Rechtsanwalt Dr. Armin Roßbach zeigen sich davon überzeugt, „dass weitere juristische Schritte Kleemanns wenig Aussicht auf Erfolg haben und gehen davon aus, dass ein Verfahren in der Hauptsache für Kleemann nicht zielführend sein könne“.

„Die Frage, ob Dr. Kleemann als Behördenleiter einer oberen Landesbehörde, die u.a. für die Genehmigung, Aufsicht und Kontrolle umweltrelevanter Anlagen und deren Auswirkungen auf Mensch und Natur, in diesem wichtigen Amt noch tragbar ist, kann alleine die ihm vorgesetzte Ministerin in Mainz beantworten,“ macht Hahn seine Haltung klar. „Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. Kleemann ja mehrfach öffentlich erklären ließ,  die verschiedenen zivil- und strafrechtlichen Verfahren  nicht in seiner Funktion, sondern als Privatmann geführt und bezahlt zu haben, seine eigenen Schriftsätze aber auf SGD Briefbögen und in seiner Funktion als Präsident versandt wurden erscheint merkwürdig. Ebenso wird auch seitens des Rechtsanwaltes nie Herr Dr. Kleemann als Privatperson erwähnt, es geht immer um seine Funktion und seine Behörde. Genau diese Diskrepanz zwischen Aussagen und Handeln werden wir zu gegebener Zeit einer genauen Prüfung bzgl. ihres Wahrheitsgehaltes unterziehen.“

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