Kosten von Erbengemeinschaften steuerlich absetzbar
MAINZ – Kosten von Erbengemeinschaften steuerlich absetzbar – Kosten, die beim Antritt eines Erbes entstehen, sind steuerlich absetzbar. Das teilt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz mit. „Für Ausgaben wie den Notar oder die Erteilung eines Erbscheins können die Hinterbliebenen in der Erbschaftsteuererklärung auf dem Vordruck Erb1 einen Pauschbetrag von 10.300 Euro geltend machen. Die einzelnen Kosten, müssen sie hierbei nicht nachweisen“, sagt Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Doch der Fiskus erkenne auch höhere Ausgaben als steuermindernd an. „Dann allerdings müssen die Erben die Kosten belegen“.
Erben mehrere Hinterbliebene gemeinsam und bilden eine so genannte Erbengemeinschaft, profitieren sie ebenfalls von diesen Steuervorteilen. Der Nachteil hierbei: Alle Hinterbliebenen gemeinsam müssen auch den Pauschbetrag von 10.300 Euro teilen. Erben zum Beispiel zwei Geschwister die Immobilien ihrer Eltern, darf jeder in seiner Erbschaftsteuererklärung nur 5.150 Euro der entstehenden Kosten pauschal geltend machen.
Der Vorteil, den eine Erbengemeinschaft genießt: „Sie kann zusätzlich die Kosten für die so genannte Erbauseinandersetzung von der Steuer absetzen“, sagt Wilk. Was eine Erbauseinandersetzung ist, erklärt der Kammerpräsident folgendermaßen: „Hierbei handelt es sich um die Aufteilung des geerbten Vermögens, damit sich die Erbengemeinschaft wieder auflösen kann.“ Dabei entstünden etwa Ausgaben für Verträge oder Grundbucheinträge. Erhalte zum Beispiel einer der Nachkommen aus der Erbmasse eine Immobilie und vermiete sie weiter, könne er die Kosten zur Erbauseinandersetzung in der Einkommensteuerklärung als Werbungskosten geltend machen, also als Ausgaben, die der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. „In diesem Fall fallen sie unter die Rubrik Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“, so der Kammerpräsident.