KOBLENZ – Weitere steuerliche Erleichterungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
KOBLENZ – Weitere steuerliche Erleichterungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
Um das ehrenamtliche Engagement von Bürger/innen weiter zu stärken, hat der Bundestag eine Reihe steuerlicher Verbesserungen auf den Weg gebracht. Dazu zählen die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale, der Abbau überflüssiger Bürokratie für gemeinnützige Organisationen sowie die Ausweitung des gemeinnützigen Zweckes.
Am 16. Dezember 2020 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und damit unter anderem eine Reihe steuerlicher Verbesserungen für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger beschlossen. So soll es in Zukunft mehr Erleichterungen in Form höherer Steuerfreibeträge geben.
Ausschlaggebend für diesen Beschluss waren unter anderem viele Gespräche zwischen Politik und ehrenamtlichen Dachorganisationen. Auch der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. (LFV) setzte sich aktiv für die Verbesserung finanzieller Aspekte im Ehrenamt ein. „Unsere Ziele waren sehr konkret: Steuerliche Verbesserungen für Fördervereine der Feuerwehren und höhere Freigrenzen sind nur einige unserer Forderungen“, fasst Frank Hachemer, Präsident des LFV, die Forderungen zusammen. Damit will der Verband nun erste Verbesserungen für seine Mitgliedsverbände erreichen.
„Ein weiteres Anliegen bleibt nach wie vor die Anhebung der Leistungen für einzelne Mitglieder, wie zum Beispiel für gemeinsame Vereinsabende“, so Hachemer weiter. Der LFV wird also weiterhin im Gespräch mit der Politik bleiben, um die Bedingungen weiter zu verbessern.
Mit den neuen Beschlüssen steigt jetzt zum 1. Januar 2021 der Übungsleiterfreibetrag von
ursprünglich 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr. Auch die Ehrenamtspauschale wird von 720 auf
840 Euro jährlich angehoben. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle
Aufwendungen ehrenamtlich Engagierter steuerfrei. Damit soll der Aufwand für Ehrenämter in Pflege,
Rettungsdienst oder Feuerwehr zumindest finanziell reduziert werden.
Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren zum Beispiel Ausbilder/innen, die bei der
Freiwilligen Feuerwehr, den Rettungsdienstorganisationen oder der DLRG tätig sind. Die höher
ausfallende Ehrenamtspauschale richtet sich vor allem an jene, die nicht unter den
Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft
beispielsweise Schriftführerinnen und Schriftführer in gemeinnützigen Fördervereinen.
Auch die Bürokratie im Vereinswesen soll reduziert werden
Neben den erhöhten Steuerfreibeträgen möchte der Staat auch Entlastung für die gemeinnützigen Vereine schaffen und baut daher Bürokratie ab. Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten ab 2021 mehr Zeit, um ihre finanziellen Mittel zu
verwenden. Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro gelten dann
die strengen Regeln zur zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Solche Vereine können damit die
erhaltenen Mittel künftig auch über die für größere Organisationen schon geltende Zweijahresgrenze
einsetzen. Das gibt ihnen mehr Spielraum und entlastet sie.
Des Weiteren werden die Bedingungen für die Zusammenarbeit von gemeinnützigen Organisationen gelockert. Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. So soll ein effizienteres Wirken gemeinnütziger Organisationen ermöglicht werden. Bislang scheiterten solche Kooperationen am
Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat. Dadurch kann eine steuerbegünstigte Körperschaft, die beispielsweise ein Krankenhaus betreibt, zukünftig einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren.
Steuerbegünstigte Körperschaften durften schon immer ihre Mittel zumindest teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften weiterreichen. In der Praxis war dies jedoch
streitanfällig. Die nunmehr vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe sorgt dafür, dass mit einer
einzigen zentralen Vorschrift Rechtssicherheit geschaffen wird.
Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das entlastet vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen, da bei
Einnahmen bis zu dieser Höhe die Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.