Info-Veranstaltung in Windhagen zur Gema-Änderung

WINDHAGEN – Erwin Rüddel rief zu Info – Veranstaltung bezüglich der GEMA – Änderungen im Jahr 2013 –

In Windhagen im Hotel 4Winden fand eine Informationsveranstaltung zum Thema „Reform der GEMA – Tarife 2013“ statt, die Veranstalter und Vereine beunruhigen. Die Veranstaltung sollte erstes Licht ins Dunkel bringen. Erwin Rüddel begrüßte die zahlreich erschienenen Gäste mit seinen Bedenken, dass nun nach Einführung der neuen GEMA Tarife noch mehr Veranstalter auf die Durchführung von Events verzichten werden. Insbesondere hiervon betroffen seien Vereine.

Veranstalter von Großveranstaltungen insbesondere im Rahmen der Vereinsarbeiten rund um die Unterhaltungsbranche sehen sich noch größeren Hindernissen gegenübergestellt, haben sie doch bereits durch die Auflagen in Punkto Sicherheit und Jugend – und auch Raucherschutzgesetze genug zu kämpfen. Die Herren Schmid und Bröckl der GEMA Wiesbaden und Norddeutschland waren persönlich anwesend, um durch den Urwald der Paragraphen zu führen und anhand anschaulicher Beispiele  aufzuzeigen, wie sich die neue GEMA – Gebühr, beginnend zum 01.01.2013, zusammensetzen soll. Demnach würde ein Kleinveranstalter ebenso wie ein Großveranstalter etwa 10 Prozent des Einnahmenumsatzes aus Eintrittsgeldern an die GEMA abführen müssen, was bedeutet, man gleicht sich dem europäischen Ausland diesbezüglich an und setzt die Meßlatte dort an, wo Einnahmen den Gewinn und Verlust des Veranstalters am meisten beeinflusst. Keine schlechte Lösung wenn man es genauer besieht. Doch sehen sich nun Großveranstalter gebeutelt, denn bislang spielte die Größe des Veranstaltungsraums die tagende Rolle, ungeachtet der Anzahl der Besucher. Im Klartext bedeutete dies, eine Stadthalle mit 100 Zuschauern wurde berechnet wie die gleiche Räumlichkeit mit 500 Zuschauern, ein Zelt mit 1.000 Personen genau wie ein Zelt mit nur 50 bis 100 Personen. Nun soll sich das Blatt wenden und bei Ticketverkaufsumsatz von z.B. 45.000 Euro soll hier eine Gebühr von 4.500 Euro fällig werden. Bei Umsatz von nur 10.000 Euro allerdings nur 1.000 Euro, für die gleiche Location und denselben Event. Für Bertreiber von Festzelten eine klare Verhärtung ihrer Lage. Der Vertrag noch nicht komplett spruchreif und insbesondere seitens der Karnevalgesellschaften muß noch mit BdK und RkK verhandelt werden. Dafür sind in den nächsten Wochen Termine eingetragen. Sollte der Gesamtvertrag bis zum 31. Juli. bestehen und Verhandlungen abgeschlossen sein, so wird der Tarif für Karnevalveranstaltungen nach dem „alten“ Tarif bis einschließlich Aschermittwoch abgerechnet, ansonsten gilt auch für Karnevalisten der neue Regelsatz ab dem 01. Januar, 2013. Unmut taten einige Vereine kund, die sich wohl im größeren Veranstaltungsrahmen bewegen, verließen den Seminarraum frühzeitig. Der Kleinveranstalter und Organisator von Einzelveranstaltungen kann bei genauer Betrachtung jedoch sicherlich aus dem neuen Tarif seine Vorteile erkennen. Ein Beispiel des Vortrags vom 01.06.: Schützenfest mit Live Musik. Fläche 1.000 Quadratmeter und Eintrittspreis 12 Euro ergibt bei 1.000 Gästen einen Umsatz an Ticketverkauf von 12.000 Euro. Demnach zahlt der Schützenverein 2013 nun 1.200 Euro GEMA Gebühren. Sonderregelungen wie Benefizkonzerte und Härtefälle entnimmt man weiterhin der GEMA – Broschüre, die aktuell neu aufgelegt wird zum Jahr 2013. Jedoch gilt auch hier wie in der alten Verordnung: Benefiz bedeutet eine notwenig werdende Unterschrift aller teilnehmenden Künstler mit Verzichtserklärung auf Honorar, Vorlage der Einzahlung des Betrags über den Reinerlös an die begünstigte Institution, und das Ganze geltend für ausschließlich in Not geratene Menschen und Institutionen rund um diese Sache. Weitere Veranstaltungen dürfen den Namen Benefiz ohnedies nicht führen. Härtefall stellt dar, wenn ein Veranstalter aufgrund einer unvorhergesehenen Situation in finanzielle Schieflage gerät, diese sind schriftlich bei der GEMA einzureichen und können so im Nachhinein erlassen werden. Die Urheberrechte wurden kurz thematisiert: hier wurde noch einmal ausgesprochen, dass Liedgut, welches älter als 70 Jahre ist GEMA – frei bleibt. Und dass eigene Lieder und Arrangements ebenfalls nicht GEMA – pflichtig sind. (irsta)

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