CORONA – MAINZ – Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus

CORONA – MAINZ – Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus – Genesene Fälle / Inzidenz Neuerkrankter und Schutz für vulnerable Gruppen – Aktuell gibt es in Rheinland-Pfalz insgesamt 5.032 bestätigte SARS-CoV-2 Fälle, 83 Todesfälle und 2790 genesene Fälle.

Landkreis Bisher bekannt Todesfälle Genesen Neuerkrankte letzte 14 Tage pro 100.000
Ahrweiler 110 1 71 7
Altenkirchen 106 3 47 25
Alzey-Worms 144 1 83 30
Bad Dürkheim 275 5 167 38
Bad Kreuznach 154 1 60 8
Bernkastel-Wittlich 116   66 27
Birkenfeld 66   35 15
Bitburg-Prüm 132 2 94 8
Cochem-Zell 121   96 5
Donnersbergkreis 99 2 58 32
Germersheim 114 1 68 10
Kaiserslautern 90   52 11
Kusel 80   56 18
Mainz-Bingen 280 8 136 28
Mayen-Koblenz 316 6 189 13
Neuwied 208 3 131 13
Rhein-Hunsrück 142 1 97 17
Rhein-Lahn-Kreis 133 3 85 11
Rhein-Pfalz-Kreis 162 2 84 15
Südliche Weinstr. 138 1 55 15
Südwestpfalz 96 2 43 17
Trier-Saarburg 149 3 78 21
Vulkaneifel 99 1 47 20
Westerwaldkreis 289 10 158 25
Stadt        
Frankenthal 32 2 22 10
Kaiserslautern 90 1 47 7
Koblenz 220 10 127 24
Landau i.d.Pfalz 50   16 11
Ludwigshafen 228 1 83 52
Mainz 363 6 190 32
Neustadt Weinst. 87 1 52 24
Pirmasens 27   16 12
Speyer 51   25 30
Trier 90   65 10
Worms 143 6 77 30
Zweibrücken 32   14 15

Die oben genannten Zahlen entsprechen den in der Meldesoftware des Robert Koch-Instituts übermittelten laborbestätigten Fällen einer COVID-19 Erkrankung mit Meldeadresse in Rheinland-Pfalz. Diese werden von den Gesundheitsämtern über die Landesmeldestelle beim Landesuntersuchungsamt an das Robert Koch-Institut übermittelt.

Genesene Fälle und Inzidenz Neuerkrankter

Die Summe der in Rheinland-Pfalz bereits von COVID-19 Genesenen wird anhand eines Bewertungsalgorithmus ermittelt. Diese Angaben können von den Zahlen des Robert Koch-Instituts abweichen. Genesen wird hier wie folgt definiert:

  1. a) nicht-verstorben, nicht-hospitalisiert und vor mehr als 21 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
  2. b) nicht-verstorben, hospitalisiert gemeldet und vor mehr als 28 Tagen ab Datenstichtag erkrankt
  3. c) nicht-verstorben, Hospitalisierung unbekannt und vor mehr als 28 ab Datenstichtag Tagen erkrankt

Als Neuerkrankte gelten alle Menschen, bei denen in den letzten 14 Tagen eine COVID-19 Erkrankung laborbestätigt festgestellt wurde. Bezogen auf die Bevölkerungszahl des jeweiligen Kreises (in Fälle/100.000 Einwohner) wurden die Kreisinzidenzen ermittelt.

Schutz für vulnerable Gruppen in Einrichtungen wird verstärkt

Die Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise erfordert weitere Schutzmaßnahmen für die besonders betroffenen Risikogruppen in Pflegeeinrichtungen und in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Das Land wird deswegen in einer neuen Landesverordnung zusätzliche Regelungen zu Isolations- und Quarantänebereichen in Einrichtungen zur Unterbringung von zurückkehrenden bzw. neu aufgenommenen Bewohnerinnen und Bewohnern und zur Unterbringung von infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern erlassen.

„Wir haben uns alle betroffenen Bereiche genau angeschaut, vom Krankenhaus bis in die Pflegeeinrichtung und Schnittstellen, Verantwortlichkeiten und Verfahren in den Blick genommen, damit ein optimierter Ablauf und Schutz erreicht werden kann“, so Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler, „dadurch können jetzt zum Beispiel Patienten schneller vom Krankenhaus in Pflegeeinrichtungen verlegt werden und es wird sichergestellt, dass in den Einrichtungen bei Bedarf unverzüglich Quarantänebereiche eingerichtet werden. Das dient der Entlastung der Krankenhäuser und dem besseren Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen vor einer Infektion mit dem Coronavirus. Die Einrichtungen haben jetzt unverzüglich Isolations- und Quarantänebereiche in einer für die Bewohnerzahl angemessenen Größe vorzubereiten. Die Quarantänebereiche sind vor allem für neu- oder wiederaufgenommene Personen gedacht. Der Aufenthalt im Quarantänebereich beträgt im Regelfall 14 Tage. Isolationsbereiche sind für infizierte Personen vorzusehen.“

Auch Landkreise und kreisfreie Städte müssen nach der neuen Verordnung umgehend damit beginnen, weitere Quarantäne- und Entlastungseinrichtungen vorzubereiten, sofern dies möglich ist, zum Beispiel in Rehabilitationseinrichtungen, deren Belegung aufgrund der Pandemie zum Teil bereits zurückgefahren oder eingestellt wurde. Ziel dieser Vorgabe ist es, sicher zu gehen, dass ausreichend Kapazitäten im Land vorhanden sind, um alle pflegedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen unter Beachtung der Gebote des Infektionsschutzes gut zu versorgen.

Es ist beabsichtigt, dass die neue Landesverordnung am 16. April 2020 in Kraft tritt.

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