CORONA – LANDKREIS NEUWIED – 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Neuwied an sieben Tagen infolge unter 200
CORONA – LANDKREIS NEUWIED – 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Neuwied an sieben Tagen infolge unter 200 – Maßnahmen ab Dienstag, 13. April leicht entschärft.
Nachdem an sieben aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert im Landkreis unter 200 gelegen hat, gilt nun wieder die Verfügung vom Anfang April (3. April 2021), allerdings orientiert am Muster aus der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung für Inzidenzen über 100, da die 7-Tages-Inzidenz weiterhin deutlich über dieser Marke liegt.
Dies bedeutet für die Bürger/innen:
- Ausgangssperre (von 21:00 bis 5:00 Uhr) und Terminshopping mit Einzelterminen in Einzelhandel sowie die Maskenpflicht (FFP2-, bzw. OP-Masken, drinnen und draußen) bleiben grundsätzlich bestehen
- Beim Friseur, in der Fahrschule und im Einzelunterricht in der Musikschule braucht es keinen negativen Schnell- oder Selbsttest mehr.
- Von der Schließung ausgenommen sind: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte, allerdings sind Verkaufsstellen spätestens ab 21:00 Uhr zu schließen
- In Kindestageseinrichtungen wird der „Regelbetrieb bei dringendem Bedarf“ beibehalten.
- Im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstandes gestattet, Kinder bis sechs Jahre werden nicht mitgezählt.
- Ämter, Behörden, Verwaltungen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen
- Abhol-, Liefer- und Bring-Dienste öffentlicher und gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
„Was erlaubt, eingeschränkt erlaubt oder verboten ist, steht in der, auf unserer Homepage veröffentlichen, Verordnung. Im Zweifelsfall ist dort vieles nachzulesen“, so Frank Laupichler, Leiter der Ordnungsbehörde des Landkreises „im Wesentlichen gelten die Regeln der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung zumindest zunächst. Dass die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung die letzte ihrer Art sein wird, steht allerdings nicht zu befürchten“.
Hier finden Sie die Verordnung: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Home/Aktuelles/Bekanntmachungen