BETZDORF – Ablagerung von Grünabfall im Struthwald stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
BETZDORF – Ablagerung von Grünabfall im Struthwald stellt eine Ordnungswidrigkeit dar – Der Struthwald in Betzdorf stellt einen ökologisch überaus wertvollen Bereich innerhalb der Stadt dar. Auf der rund 4,5 Hektar umfassenden Fläche befindet sich ein innerörtlicher Eichenhochwald mit einer artenreichen Strauchschicht. Nicht nur viele Tier- und Pflanzenarten finden hier einen wertvollen Lebensraum, auch von der Bevölkerung wird der idyllische Wald zur Naherholung genutzt und geschätzt. Aufgrund der vielfältigen Bedeutung dieses Bereiches für Natur und Mensch wurde der Struthwald bereits 1989 als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen und unterliegt somit dem Naturschutzrecht.
Umso mehr verwundert es, dass Randbereiche des geschützten Bereiches wiederholt und in großem Maße zur Ablagerung von Grünabfall genutzt werden. Insbesondere entlang der westlichen Gebietsgrenze im Bereich der Engelsteinstraße wird flächendeckend Grünabfall in die Hangbereiche des Struthwaldes entsorgt. Solche Ablagerungen stellen eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Bereiches dar – wie übrigens jedwede Grünabfalllagerungen in freier Landschaft oder im Wald. Durch die Lagerung kommt es zu Schimmel- und Gärprozessen, in der Folge wird sowohl der Boden als auch die natürliche Vegetation teilweise irreparabel beschädigt. So mussten auch im Struthwald bereits einige Bäume gefällt werden, da diese durch Ablagerungen Schaden im Wurzelbereich genommen hatten und erkrankten.
Die Ablagerungen sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verboten, da Grünabfälle als wertvolle Rohstoffe kompostiert und wiederverwertet werden sollen. Folglich bestehen für jeden Bürger ausreichend Möglichkeiten anhand von diversen Terminen im Jahr Grünschnitt ordnungsgemäß und praktisch von zu Hause aus (siehe Abfallkalender des Kreises Altenkirchen) entsorgen zu lassen. Die Grünschnittabholung ist kostenfrei und Teil der Abfallentsorgungsgebühren und wird somit ohnehin von jedem Haushalt entrichtet – egal, ob sie in Anspruch genommen wird oder nicht.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Grünschnittablagerungen im Struthwald um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), da dieser Bereich als „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt wurde. In der Rechtsverordnung wird explizit ausgeführt, dass alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck widerlaufen, wie etwa die Ablagerung von Abfällen sowie sonstige Verunreinigungen des Gebietes verboten sind. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.