ALTENKIRCHEN – Mitteilung zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

ALTENKIRCHEN – Mitteilung zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 – Zurzeit werden häufig Fragen von interessierten Wähler/innen zur Stimmenverteilung auf die jeweiligen Kandidaten bei Verhältniswahl und gleichzeitigen Mehrfachbenennungen an die Verbandsgemeindeverwaltung herangetragen. Insbesondere wird erörtert, ob bei Mehrfachbenennungen mehr als drei Stimmen auf einen Bewerber entfallen können.

Mit dieser Presseerklärung möchte die Verbandsgemeindeverwaltung die Stimmenverteilung näher erläutern und darauf hinweisen, dass auch bei Mehrfachbenennungen nicht mehr als drei Stimmen auf einen Bewerber/in entfallen.

Wertung der Stimmabgabe bei Verhältniswahl und Wahlvorschlägen mit Mehrfachbenennung.

Bei einer Verhältniswahl (z. B. Wahl Kreistag, Verbandsgemeinderat) hat der Wähler so viele Stimmen, wie Mitglieder des jeweiligen Gremiums zu wählen sind. Er kann seine Stimme nur Bewerbern geben, deren Name auf dem Stimmzettel aufgeführt ist und dabei, neben anderen Varianten der Stimmabgabe, innerhalb der zulässigen Stimmenzahl einem Bewerber/in bis zu drei Stimmen geben. Auch bei Wahlvorschlägen, in denen Bewerber mehrfach aufgeführt sind (Mehrfachbenennung) dürfen höchstens drei Stimmen je Bewerber abgegeben werden.

Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag nur in der Kopfleiste, wird jedem aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen.

Vergeben Wähler/innen ihre Stimmen einzeln an die Bewerber/innen und haben dabei ihre Stimmenzahl nicht ausgeschöpft, können sie durch die zusätzliche Kennzeichnung eines Wahlvorschlags in der Kopfleiste den Bewerben dieses Wahlvorschlags die restlichen Stimmen zuweisen. Die Vergabe dieser restlichen Stimmen erfolgt, wie zuvor beschrieben in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten, wobei bei Mehrfachbenennungen insgesamt höchstens drei Stimmen auf einen Bewerber entfallen dürfen. (Verbandsgemeindeverwaltung)

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