Kommunalaufsicht ordnet Pflichtzweckvereinbarung an
OBERLAHR/BURGLAHR – Brückenstreit zwischen Oberlahr und Burglahr vorerst entschieden – Kommunalaufsicht ordnet Pflichtzweckvereinbarung an – Hintergrund des Streites zwischen den beiden Ortsgemeinden ist die Sanierungsbedürftigkeit einer Brücke, die in der Gemarkung Oberlahr liegt und ein Wochenendhausgebiet erschließt. Zuständig für die Sanierung ist Oberlahr. Der Neubau der Brücke kostet nach Berechnungen der Verbandsgemeindeverwaltung Flammersfeld 700.000 Euro. Allerdings gäbe es eine Alternativlösung. Man könnte die Brücke umfahren und einen bereits vorhandenen früheren Bahndamm nutzen. Die Einsparung für die Ortsgemeinde Oberlahr läge bei rund 500.000 Euro. Dieser Bahndamm liegt allerdings mit einem Teilstück auf der Gemarkung der Ortsgemeinde Burglahr. Diese lehnte jedoch mehrfach ab, der Ortsgemeinde Oberlahr die Nutzung des Feldweges in ihrer Gemarkung zu gestatten.
Die Kommunalaufsicht sieht hier die Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung überschritten. Die Kommunalaufsicht, so Pressesprecherin Christina Held, respektiere zwar das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden als hohes Gut. Die Ausübung des Selbstverwaltungsrechtes dürfe aber nicht dazu führen, dass eine andere Gemeinde finanziell ruiniert wird. Das wäre aber hier der Fall. Die bereits verschuldete Gemeinde Oberlahr würde durch den Bau der Brücke auf Jahrzehnte von einer positiven Entwicklung abgeschnitten. Weitere Investitionen könnte sich Oberlahr in der Zukunft nicht leisten. Die Bürger von Oberlahr würden das auch selbst empfindlich spüren.
Um die hohen Investitionen für die Brücke zu stemmen, müsste zwangsläufig die Grund- und Gewerbesteuer in Oberlahr kräftig erhöht werden. Um das zu vermeiden, hat nach Auskunft von Pressesprecherin Held die Kommunalaufsicht zu einem Mittel gegriffen, welches in dieser Form in Rheinland-Pfalz noch nicht zur Anwendung gekommen ist. Die Aufsichtsbehörde hat, nachdem Burglahr zu einer freiwilligen Vereinbarung nicht zu bewegen war, an Stelle der Ortsgemeinden einen Vertrag entworfen und die Ortsgemeinden zwangsweise per Verfügung zur Einhaltung verpflichtet. Burglahr muss danach die Nutzung des Weges auf ihrer Gemarkung dulden, während Oberlahr die vollen Kosten des Straßenbaus übernimmt.
Nach Mitteilung der Pressestelle konnte Burglahr keinen nachvollziehbaren Grund für die ablehnende Haltung benennen, der eine halbe Million Euro wert ist. Burglahr kann gegen den Bescheid der Kreisverwaltung Widerspruch und Klage erheben. Die Kosten eines verlorenen Rechtsstreites könnten bei diesem Streitwert für Burglahr teuer werden. Weiterhin geht die Pressesprecherin davon aus, dass die gerichtliche Klärung dieser Grundsatzfrage durch alle Instanzen gehen wird.