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ALTENKIRCHEN – Information der Ordnungsbehörde zum Brauchtumsfeuer anlässlich Sankt Martin

Veröffentlicht am 18. Oktober 2024 von wwa

ALTENKIRCHEN – Information der Ordnungsbehörde zum Brauchtumsfeuer anlässlich Sankt Martin

Die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen-Flammersfeld bittet aus Anlass der anstehenden Martinsumzüge um Anzeige entsprechender Martinsfeuer. Ein Brauchtumsfeuer dient der Brauchtumspflege und ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Ortsgemeinde, eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Gesellschaft oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und dieses im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Brauchtumsfeuer dienen nicht dem Zweck pflanzliche oder andere Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen. Im Rahmen des Brauchtumsfeuers darf nur trockenes und unbehandeltes Holz verbrannt werden. Sollte ein Feuer die Kriterien eines Brauchtumsfeuers nicht erfüllen, so ist es nur als Lagerfeuer zulässig. Ein Lagerfeuer definiert sich nach dem Zweck des Feuers als Wärmequelle und zur Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre.

Weiterhin darf es eine Größe von 1 qm nicht überschreiten. Selbstverständlich darf auch ein Lagerfeuer lediglich mit trockenem und unbehandeltem Holz (z.B. Kaminholz) oder ähnlichen Brennstoffen, die üblicherweise auch zum Betrieb eines Kamins genutzt werden, betrieben werden.

Anmeldungen von Lager- und Brauchtumsfeuern zu St. Martin werden bis zum 20. Oktober 2024 angenommen. Es wird gebeten die Anmeldung per E-Mail an buergerdienste@vg-ak-ff.de zu übermitteln. Auf dem Internetauftritt der Verbandsgemeinde finden sie im Bereich Gemeinde & Politik>Bürgerservice>Formulare>Anzeige Brauchtums- und Lagerfeuer das hierfür vorgesehene Anzeigeformular und Merkblatt. Sollten sie nicht die Möglichkeit haben den digitalen Weg zu nutzen, setzen sie sich bitte über die Rufnummer 02681/85178 in Verbindung.

Die Ordnungsbehörde behält sich in allen Fällen eine Besichtigung oder Abnahme des Brandgutes sowie die kurzfristige Untersagung der Feuer (z.B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse) vor. Die Nichtbeachtung der genannten Vorgaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen-Flammersfeld – Örtliche Ordnungsbehörde –