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RHEINLAND-PFALZ – Tarifvertrag für 6.000 Beschäftigte in der rheinland-pfälzischen Sicherheitsbranche bleibt weiterhin allgemeinverbindlich

RHEINLAND-PFALZ – Tarifvertrag für 6.000 Beschäftigte in der rheinland-pfälzischen Sicherheitsbranche bleibt weiterhin allgemeinverbindlich

Die rund 6.000 Beschäftigten in der rheinland-pfälzischen Sicherheitsbranche werden auch weiterhin nach Tarif bezahlt. Dies teilte Arbeitsministerin Dörte Schall heute in Mainz mit. Noch in seiner Funktion als Arbeitsminister hatte Ministerpräsident Alexander Schweitzer den Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen vom 25. Januar 2024 für allgemeinverbindlich erklärt. Er folgte damit der Empfehlung des rheinland-pfälzischen Tarifausschusses auf Antrag der beiden Tarifvertragsparteien, der Landesgruppe des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und dem ver.di-Landesbezirk Rheinland-Pfalz. Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 2. August 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die Stundenlöhne werden in drei Schritten zum 1. Januar 2024, zum 1. März 2024 und zum 1. Januar 2025 erhöht und liegen zwischen 13,00 Euro und 18,53 Euro.

Arbeitsministerin Dörte Schall erklärte: „Private Sicherheitsdienste übernehmen immer mehr Aufgaben des privaten Personen- und Objektschutzes. Sowohl die Beschäftigtenzahlen als auch der Branchenumsatz sind in den letzten Jahren gestiegen, die Branche befindet sich im Wachstum. Die Beschäftigten tragen bei ihrer täglichen Arbeit eine hohe Verantwortung, für die sie eine auskömmliche Entlohnung und gute Arbeitsbedingungen verdient haben. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erhalten alle Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrags einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der tariflich festgelegten Mindeststundenentgelte. Auch die Unternehmen profitieren durch Schutz vor Lohndumping und Stärkung der Fachkräftesicherung in Rheinland-Pfalz.“

Das Bundesministerium für Arbeit oder das jeweilige Landesministerium kann nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn beide Tarifvertragsparteien dies beantragen und ein aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften besetzter Tarifausschuss dem Antrag mehrheitlich zustimmt. Für den Anspruch auf den Tariflohn ist es damit unerheblich, ob die Beschäftigten in der Gewerkschaft organisiert sind oder der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

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