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KREIS ALTENKIRCHEN – Muslimisches Opferfest: Keine Genehmigungen zum Schächten im Kreis

Veröffentlicht am 11. Juni 2024 von wwa

KREIS ALTENKIRCHEN – Muslimisches Opferfest: Keine Genehmigungen zum Schächten im Kreis

Ab Sonntag, 16. Juni, findet in diesem Jahr das mehrtägige muslimische Opferfest, auf türkisch Kurban Bayramı genannt (arabisch Īd ul-Adha) statt. Es beginnt frühmorgens mit einem Festgebet in der Moschee. Danach werden Süßigkeiten verteilt und die Menschen beglückwünschen sich gegenseitig. Im Anschluss an den Moscheebesuch oder an einem der folgenden Festtage wird traditionell die rituelle Schlachtung des Opfertieres durchgeführt. Das Fleisch soll in drei Teile aufgeteilt und ein Teil an Nachbarn und Verwandte sowie ein Teil an Arme und Bedürftige verschenkt werden, den dritten Teil behält die Familie selbst.
Keine Genehmigungen zum Schächten

Anlässlich des Opferfestes erreichen die Kreisverwaltung Altenkirchen regelmäßig Anfragen und Hinweise aus der Bevölkerung wegen Schlachtungen oder auffälligen Tierverbringungen von Rindern und Schafen. Entgegen der landläufig oft verbreiteten Meinung, das Schächten, also der Blutentzug ohne Betäubung, sei jedermann aus religiösen Gründen erlaubt, gilt nach wie vor Paragraf 4a des Tierschutzgesetzes, nachdem ein Tier nur geschlachtet werden darf, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist. Ausnahmegenehmi­gungen, um von diesem Verfahren abzuweichen und das Schächten zu genehmigen, werden im Kreis Altenkirchen nicht erteilt.
Privates Schächten wird geahndet

Anstelle des Schächtens, so der Hinweis des zuständigen Veterinäramtes, gibt es tierschutzkonforme Alternativen, die von sehr vielen Mitbürgern muslimischen Glaubens, auch von muslimischen Theologen, akzeptiert werden. Bei der elektrischen Betäubung und bei der Bolzenschussbetäubung wird das Schaf oder Rind nicht getötet. Da das Herz weiter schlägt, ist die vollständige Ausblutung der Schlachttiere nicht im Geringsten beeinträchtigt, was oft als Argument für das Schächten angeführt wird. Zunehmend wird in den letzten Jahren die Möglichkeit genutzt, das Opfertier in einem gewerblichen Schlachtbetrieb mit Betäubung schlachten zu lassen. Die gesetzlich vorgeschriebene amtliche Fleischuntersuchung ist dadurch sichergestellt. Dies gilt gleichermaßen für Hausschlachtungen. Privates Schächten kann dagegen als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern von bis 25.000 Euro geahndet werden. Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass Kontrollteams des Veterinäramtes im Kreisgebiet unterwegs sein werden, um rechtswidrige Schlachtungen zu unterbinden.
Bitte keine Abfälle illegal entsorgen!

In den letzten Jahren kam es zudem im Zusammenhang mit dem Opferfest kreisweit immer wieder zur illegalen Entsorgung von Schlachtabfällen (Eingeweide, Felle, Köpfe von Schafen etc.) in freier Natur, teilweise sogar in großen Mengen. Die Beseitigung der Abfälle bleibt dann in der Regel am Grundstückseigentümer hängen oder belastet die öffentlichen Kassen. Zur Unterbindung und Aufklärung solcher gesetzeswidrigen Praktiken bittet die Kreisverwaltung um Hinweise aus der Bevölkerung. Diese können unmittelbar an die Polizei, die Ordnungsämter oder das Veterinäramt erfolgen.