KREIS ALTENKIRCHEN – Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Altenkirchen vom   10.11.2022 zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) bei Nutzgeflügel

Die Kreisverwaltung Altenkirchen erlässt hiermit auf Grund der Art. 60 – 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. EU L 84 S. 1, ABl. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 ABl. EU L 84 S. 24, ber. ABl. EU 2021 L 48 S. 3) in der zur Zeit gültigen Fassung, der Art. 11 – 67 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/687 der Kommission vom 17.12.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. EU L 174 vom 03.06.2020 S.64) in der zur Zeit gültigen Fassung,

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1882 der Kommission vom 03.12.2018,

des §§ 4, 32 Abs. 2 Nr. 4 und 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBI. i S. 1938) in der zur Zeit gültigen Fassung,

des § 1 Abs. 3 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24.06.1986 (GVBl. 1986,174) in der zur Zeit gültigen Fassung,

der §§ 18 – 33 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) vom 15.10.2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der zur Zeit gültigen Fassung,

  • 17 abs. 1 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 26.05.2020 (BGBl. I S.1170) in der zur Zeit gültigen Fassung,

der Verordnung EU 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zu Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte),

  • 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.12.1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBI. S. 487),

der §§ 41 Abs.4 Satz 4, 43 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der zur Zeit gültigen Fassung,

des § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.7.2022 (BGBL. I S. 1325),

für die nachfolgend dargestellten Anschlussgebiete an Sperrzonen in NRW  folgende

Allgemeinverfügung

Es werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

I.

Es wurde der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest in den Ortsgemeinden Reichshof, Morsbach, Windeck und Siegen durch die Behörden der angrenzenden Kreise in NRW amtlich festgestellt.

Um die Seuchenbestände wurden jeweils eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von drei Kilometern festgelegt. Die Schutzzonen in NRW erreichen auch den Kreis Altenkirchen und sind in dem folgenden Kartenausschnitt als blaue Linie dargestellt:

Die Karte mit der Schutzzone kann auf der Internetseite der Kreisverwaltung Altenkirchen unter www.kreis-altenkirchen.de eingesehen werden.

Außerdem wurden um die Seuchenbestände jeweils eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von zehn Kilometern festgelegt. Die Überwachungszonen sind in dem folgenden Kartenausschnitt als äußere rote Linie dargestellt:

Die Karte mit der Überwachungszone kann auf der Internetseite der Kreisverwaltung Altenkirchen eingesehen werden.

Gleichzeitig werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet.

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu Nr. 4

 

Geltung für Schutzzone Geltung für Überwachungszone
Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt Altenkirchen unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.

(Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflPestSchV)

x x
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu Nr. 4

 

Geltung für Schutzzone Geltung für Überwachungszone
Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Netze und Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögel nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben einen Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.

(Art. 25 Abs. 1 a) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GeflPestSchV)

x
Alle Betriebe, die Vögel in der Schutzzone halten und alle Betriebe in der Überwachungszone mit > 1000 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, werden baldmöglichst mindestens einmal von amtlichen Tierärzten aufgesucht.

(Art. 26 (1); .Art. 41, i.V.m. Art. 55 (1) b) VO (EU) Nr. 2020/687

x x
Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind. Geflügelhalter haben je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in das Bestandsregister nach § 2 Abs. 2 der Gefügelpest-Verordnung einzutragen. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand Verluste von mehr als 2 %, bzw. mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren, auf oder ist ein Rückgang der Legeleistung und Gewichtszunahme festzustellen, ist dies dem Veterinäramt Altenkirchen unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. 02681-812834 oder -2810).

(Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687)

x x
Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.

(Art. 25 Abs. 1 c) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687)

x x
Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden:
Vögel, x x
Fleisch von Geflügel und Federwild,
Eier, x
sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflü-
gel und Federwild stammen,
x x
(Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art.
71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 1 und § 27 Abs. 4 Nr. 1
GeflPestSchV) 
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu Nr. 4

 

Geltung für Schutzzone Geltung für Überwachungszone
Ausgenommen hiervon sind

– Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als

sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687,

das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise

behandelt wurden. Einzelheiten können bei der Veterinärverwaltung

erfragt werden.

– Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach

Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind

bestimmte Wärmebehandlungsverfahren.

– Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor

Beginn der Seuche, d. h. vor dem 04.11.2022 (VO (EU) 2020/687)

gewonnen oder erzeugt wurden.

– Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln

gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.

– Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse

x x
Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen:
Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. x x
Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. Das Schuhwerk ist vor und nach Betreten des Stalles/ Standortes zu reinigen u. zu desinfizieren. Hierzu sind die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten zu verwenden. x x
Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. x x
Nach jeder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. x x
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu Nr. 4

 

Geltung für Schutzzone Geltung für Überwachungszone
Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. x x
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren. x x
Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren. x x
Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten. x x
Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zu zur Tierhaltung hatten.

(Art. 25 Abs. 1 f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687)

x x
Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) Nr. 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:

SecAnim Südwest GmbH
Am Orschbach 2
54518 Rivenich
Tel.: +49 6508 9143 0
Fax: +49 6508 9143 32

x x
Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.

(Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 GeflPestSchV)

x x
Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

(Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4 GeflPestSchV)

x x
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu Nr. 4

 

Geltung für Schutzzone Geltung für Überwachungszone
Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögel befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. (Art. 71 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 7 und § 27 Abs. 4 Nr.5 GeflPestSchV) x x
  1. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Anordnungen dieser Tierseuchenverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

III. Widerrufsvorbehalt

Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann jederzeit -auch kurzfristig- insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage, auch im Einzelfall, gemäß § 36 Abs.2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufen werden.

  1. Bekanntgabe

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt.

  1. Begründung

Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch.

Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus.

Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.

Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.

Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in der VO (EU) Nr. 2016/429 und VO (EU) Nr. 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i.V.m. dem Anhang der VO (EU) Nr. 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflP-VO) gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.

Von den zuständigen Behörden in NRW wurden die zur Rede stehenden aktuellen Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) in den letzten Tagen amtlich festgestellt. Die amtliche Bestätigung des Ausbruchs der hochpathogenen Geflügel-pest erfolgt nach Art. 11 VO (EU) Nr. 2020/687.

Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde eine Sperrzone fest, bestehend aus einer Schutzzone von 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb.

Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone und entspricht dem früheren Sperrbezirk nach nationalem Recht. Die Schutzzone enthält teilweise weitergehende Maßnahmen als die Überwachungszone. Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen der Überwachungszone weiter. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 a) i.V.m. Anhang V und Anhang X der VO (EU) Nr. 2020/687.

Die Überwachungszone entspricht dem früheren Beobachtungsgebiet nach nationalem Recht und kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden kann. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Anhang V und Anhang XI der VO (EU) Nr. 2020/687. Beide Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.

Sowohl bei der Festlegung der Schutzzone als auch bei der Überwachungszone wurde das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Ergebnisse von Labortests, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und sonstige relevante epidemiologische Faktoren berücksichtigt, soweit bekannt (Art. 64 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/429), Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2, soweit bekannt berücksichtigt.

Bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den Sperrzonen anzuordnen. Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten.

Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z.B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, darf das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen. Alle Materialien und Geräte, die im Stallbereich verwendet werden, müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden.

Bei jeder einzelnen der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig ist, um die Geflügelpest zu bekämpfen.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.

  1. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter.

Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

VII. Hinweise

Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen. (§ 4 TierGesG)

Ordnungswidrigkeiten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG)

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Hinweis

Im Hinblick auf die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in der derzeit geltenden Fassung hat der Widerspruch gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

  1. Allgemeine Hinweise

Diese Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann nach Bekanntgabe und vorheriger Terminvereinbarung im Veterinäramt der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen zur Einsichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Ferner kann diese Allgemeinverfügung auf der Homepage der Kreisverwaltung Altenkirchen unter: http://www.kreis-altenkirchen.de unter „Bürgerservice“ → „Öffentliche-Bekanntmachung“ oder dem Stichwort „Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) bei Nutzgeflügel“ abgerufen werden.

Nähere Informationen sind beim Veterinäramt der Kreisverwaltung Altenkirchen unter der Telefon-Nummer 02681-812834 zu erhalten.

Altenkirchen, den 10. November 2022

gez. Dr. Peter Enders Landrat

 

 

 

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