CORONA – LANDKREIS NEUWIED – Corona-Beschränkungen

CORONA – LANDKREIS NEUWIED – Corona-Beschränkungen: Übersicht Änderungen ab Sonntag, 30. Mai 2021

Im Kreis Neuwied ist am Freitag, 28. Mai 2021, den fünften Werktag in Folge die Inzidenz-Grenze von 50 unterschritten worden. Daher treten am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft. Auf Basis der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz hat der Ordnungsamtsleiter Frank Laupichler folgende Übersicht mit den wichtigsten Punkten erstellt:

Gastronomie (§ 7 der 21. CoBeLVO)

Öffnung der Innenbereiche der gastronomischen Einrichtungen

Voraussetzungen:

Bewirtung nur an Tischen

kein Thekenbetrieb

Kontaktbeschränkung (max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Kinder bis 14 Jahre und Geimpfte und Genesene zählen nicht mit)

Kontakterfassung

Vorausbuchungspflicht

Testpflicht

Sport (§ 10 der 21. CoBeLVO)

Amateur-und Freizeitsport außerhalb und innerhalb von Sportanlagen in Gruppen bis maximal 10 Personen plus einem Trainer/Trainerin

Voraussetzungen:

Mindestabstand zwischen den Teilnehmern 3 m (soweit nicht aus demselben Hausstand)

pro Person muss eine Trainingsfläche von 40 m² zur Verfügung stehen

Testpflicht und Kontakterfassung in geschlossenen von Sportanlagen

Freizeit (Paragraf 11 der 21.CoBeLVO)

Öffnung von Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen

Voraussetzungen:

Abstandsgebot

Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard)

Kontakterfassung

Vorausbuchungspflicht

Testpflicht

Musik- und Kunstunterricht (§ 14 der 21. CoBelVO)

Gruppenunterricht bis zu 10 Personen plus eine Lehrperson im Freien

Voraussetzung:

Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1

Kultur (§ 15 der 21. CoBeLVO)

Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen im Innenbereich

Voraussetzungen:

maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer

Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 1 Abs. 2 Satz 1 (Ausnahme: gleicher Hausstand)

Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard) – entfällt am Sitzplatz –

Kontakterfassung

personalisierte Zuteilung eines Sitzplatzes nach festgelegtem Sitzplan

Testpflicht

Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Gruppen bis zu 10 Personen plus leitende Person im Freien

Voraussetzung: Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1

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