CORONA – LANDKREIS NEUWIED – Corona-Beschränkungen
CORONA – LANDKREIS NEUWIED – Corona-Beschränkungen: Übersicht Änderungen ab Sonntag, 30. Mai 2021
Im Kreis Neuwied ist am Freitag, 28. Mai 2021, den fünften Werktag in Folge die Inzidenz-Grenze von 50 unterschritten worden. Daher treten am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft. Auf Basis der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz hat der Ordnungsamtsleiter Frank Laupichler folgende Übersicht mit den wichtigsten Punkten erstellt:
Gastronomie (§ 7 der 21. CoBeLVO)
Öffnung der Innenbereiche der gastronomischen Einrichtungen
Voraussetzungen:
Bewirtung nur an Tischen
kein Thekenbetrieb
Kontaktbeschränkung (max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Kinder bis 14 Jahre und Geimpfte und Genesene zählen nicht mit)
Kontakterfassung
Vorausbuchungspflicht
Testpflicht
Sport (§ 10 der 21. CoBeLVO)
Amateur-und Freizeitsport außerhalb und innerhalb von Sportanlagen in Gruppen bis maximal 10 Personen plus einem Trainer/Trainerin
Voraussetzungen:
Mindestabstand zwischen den Teilnehmern 3 m (soweit nicht aus demselben Hausstand)
pro Person muss eine Trainingsfläche von 40 m² zur Verfügung stehen
Testpflicht und Kontakterfassung in geschlossenen von Sportanlagen
Freizeit (Paragraf 11 der 21.CoBeLVO)
Öffnung von Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
Voraussetzungen:
Abstandsgebot
Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard)
Kontakterfassung
Vorausbuchungspflicht
Testpflicht
Musik- und Kunstunterricht (§ 14 der 21. CoBelVO)
Gruppenunterricht bis zu 10 Personen plus eine Lehrperson im Freien
Voraussetzung:
Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Kultur (§ 15 der 21. CoBeLVO)
Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen im Innenbereich
Voraussetzungen:
maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer
Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 1 Abs. 2 Satz 1 (Ausnahme: gleicher Hausstand)
Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard) – entfällt am Sitzplatz –
Kontakterfassung
personalisierte Zuteilung eines Sitzplatzes nach festgelegtem Sitzplan
Testpflicht
Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Gruppen bis zu 10 Personen plus leitende Person im Freien
Voraussetzung: Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1