CORONA – LLANDKREIS ALTENKIRCHEN – Bekanntmachung der Kreisverwaltung Altenkirchen

CORONA – LLANDKREIS ALTENKIRCHEN – Bekanntmachung der Kreisverwaltung Altenkirchen – Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Altenkirchen zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen vom 17. März 2021

Aufgrund der Änderungen der Siebzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) vom 05. März 2021 ist der Landkreis verpflichtet, die ab dem 08.03.2021 geltenden Regelungen der Verordnung auf Basis der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 03.03.2021 unverzüglich durch Weisung des Landes anzuordnen. Dieser Anordnungsverpflichtung kommt die Kreisverwaltung Altenkirchen mit Erlass der nachstehenden Allgemeinverfügung nach. Die gegenständliche Allgemeinverfügung erfolgt im Anschluss an die mit Ablauf des 19.03.2021 auslaufende Allgemeinverfügung vom 10.03.2021.

Die Kreisverwaltung Altenkirchen erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10.03.2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. Seite 341) i.V.m. § 23 der Siebzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) vom 5. März 2021, in der aktuell gültigen Fassung, folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung (17. CoBeLVO), da in dem Landkreis Altenkirchen die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner weiterhin an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist.
  2. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 17 CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
  3. Abweichend von § 5 17. CoBeLVO gilt:
  4. a) Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
  5. b) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 17. CoBeLVO. Werden mehrere Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive.
  6. c) Von der Schließung nach b) ausgenommen sind
  7. aa) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
  8. bb) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  9. cc) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  10. dd) Tankstellen,
  11. ee) Banken und Sparkassen, Poststellen,
  12. ff) Reinigungen, Waschsalons,
  13. gg) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
  14. hh) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  15. ii) Großhandel,
  16. jj) Blumenfachgeschäfte,
  17. kk) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte

Bietet eine Einrichtung neben den in oben genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.

  1. d) In den Einrichtungen nach a) bis c) gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 17. CoBeLVO sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 17. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 17. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 17. Co BeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 17. CoBeLVO gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 17. CoBeLVO gilt nicht
  2. aa) für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
  3. bb) auf Wochenmärkten gemäß c) bb) sowie
  4. cc) in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
  5. Abweichend von § 6 Abs. 3, Abs. 4 17. CoBeLVO gilt: Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 17. CoBeLVO zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 17. CoBeLVO einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 17. CoBeLVO, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 17. CoBeLVO.
  6. Abweichend von § 10 Abs. 1 17 CoBeLVO sind Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 17. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.
  7. Abweichend vom § 11 Abs. 2 17. CoBeLVO sind lediglich die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der Kreisordnungsbehörde zu genehmigen.

7 Entgegen § 15 Abs. 2 17. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.

  1. Entgegen § 15 Abs. 4 17. CoBeLVO sind Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
  2. Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 der 17. CoBeLVO entfällt bis einschließlich 26.03.2021 an den allgemeinbildenden Schulen ab den Klassenstufen 5 und den Berufsbildenden Schulen der Präsenzunterricht. Sofern gegenständliche Allgemeinverfügung keine abweichende Regelung trifft, gelten die Regelungen des § 12 der 17. CoBeLVO, insbesondere für den Präsenzunterricht an Grundschulen sowie in der Unterstufe des Bildungsgangs ganzheitliche Entwicklung an Förderschulen und in der Primarstufe der anderen Bildungsgänge an Förderschulen und hinsichtlich der Notbetreuung und Prüfungen an Schulen, weiterhin.
  3. Das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises Altenkirchen gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet der oben genannten Gebietskörperschaften grundsätzlich auch Personen, die nicht dort sesshaft sind, untersagt.
  4. Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere:
  5. a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  6. b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
  7. c) die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  8. d) der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. e) die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  10. f) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  11. g) Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person).
  12. Abweichend von § 3 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen spätestens ab 21 Uhr geschlossen sein. Soweit nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz Ausnahmen der §§ 3 und 4 des Ladenöffnungsgesetzes zugelassen sind, ist es insbesondere Tankstellen untersagt, in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.
  13. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 der 17. CoBeLVO gilt in den mit den Verkehrszeichen für Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 und 242.2 Straßenverkehrsordnung) markierten Bereichen zwischen 05.00 Uhr und 21.00 Uhr auch im Freien die Verpflichtung OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen.

Die Verpflichtung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder für Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen befreit sind und dies auf Aufforderung nachweisen können.

  1. Abweichend von §§ 4, 5 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus gilt für die Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG mit Ausnahme der Hospize eine Zutrittsbeschränkung dergestalt, dass Bewohnerinnen und Bewohner täglich nur noch eine Besucherin oder einen Besucher für eine Besuchsdauer von einer Stunde erhalten dürfen.

Ausgenommen sind therapeutisch oder medizinisch notwendige Besuche durch Fachpersonal, das Betreten durch Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen. Ebenfalls ausgenommen sind Besuche von Personen im Sinne des § 3 Abs. 4 der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Diese Personen haben ihren Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukündigen.

Die Einrichtungen können -ggf. auch unter Auflagen- Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei der Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden vor. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.

  1. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 15. CoBeLVO.
  2. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) und tritt am 20.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 28.03.2021.
  4. Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Zentralabteilung, nach vorheriger Terminabsprache (02681/812140 oder kos@kreis-ak.de) zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Verfügung ist einschließlich ihrer Begründung auch auf der Homepage der Kreisverwaltung Altenkirchen veröffentlicht.

Rechtliche Hinweise

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs.3 i.V.m. § 17 Abs. 8 IfSG).

Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 17. CoBeLVO.

Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung gegenständlicher Allgemeinverfügung bleiben vorbehalten.

Weitere Maßnahmen und Anordnungen in Bezug auf einzelne Veranstaltungen in Form von Einzelanordnungen bleiben vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an kv-ak@poststelle.rlp.de erhoben werden.

[1] Vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl.EU S.73).

Kreisverwaltung Altenkirchen Altenkirchen, den 17. März 2021 Dr. Peter Enders Landrat

Begründung

Die gegenständliche Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 28 sowie § 28a IfSG erlassen. Danach trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Zuständige Behörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich die Kreisverwaltung. In der Neufassung des § 23 der Sechzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) ist mit Wirkung vom 01.03.2021 geregelt, dass Landkreise und kreisfreie Städte mit einer hohen Zahl von Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen mit dem Ziel abstimmen, jeweils eine Inzidenz von höchstens 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu erreichen. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an mehr als drei Tagen in Folge einen Wert von 100, sind von dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich Allgemeinverfügungen zu erlassen.

Der Inzidenzwert des Landkreises Altenkirchen überschreitet die durch Verordnung vorgegebene Grenze deutlich. Der Landkreis Altenkirchen weist ausweislich der Meldungen des RKI am Wochenende vor und unmittelbar nach dem 01. März 2021 die höchsten Inzidenzwerte für ganz Rheinland-Pfalz aus. Der Landkreis Altenkirchen weist auch in Folge bis dato mit einigen wenigen anderen Landkreisen weiterhin die Höchstwerte für Rheinland-Pfalz auf. Die Werte des Landkreises liegen weit über dem Grenzwert. Zu berücksichtigen ist zudem, dass man an Wochenenden von einem höheren Inzidenzwert ausgehen muss, da die Labore nur eingeschränkt arbeiten.

Das den Behörden nach § 28 Abs. 1 IfSG eingeräumte behördliche Ermessen ist hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen dadurch beschränkt, dass es sich um Schutzmaßnahmen im notwendigen Umfang handeln muss. Es muss sich um Maßnahmen handeln, die geeignet, erforderlich und angemessen sind und somit zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit angezeigt sind. Die Kreisverwaltung Altenkirchen hatte mithin im Rahmen des Ermessens zu prüfen, ob durch die angeordneten Maßnahmen Eingriffe in grundrechtsrelevante Bereiche, hier insbesondere in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG erfolgen, dass aber der angestrebte Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung den Eingriff rechtfertigen (vgl. hierzu Beschluss des VG Koblenz vom 06.10.2020, 3 L 873/20.KO).

Das Infektionsgeschehen ist räumlich nicht eingrenzbar. Es gibt aktuell mehrere erkennbare Ausbruchsorte im Kreis Altenkirchen, die nicht in einem räumlichen oder sachlich erkennbaren Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist das Infektionsgeschehen diffus. Problematisch ist zudem, dass im Rahmen der Kontaktnachverfolgung seitens der Infizierten keine Angaben über denkbare Infektionsketten gemacht werden konnten. Dies ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das hohe Infektionsrisiko der Mutationen zurückzuführen.

Insbesondere ist die Schließung der benannten Schulen für den Präsenzunterricht verhältnismäßig. Für die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit darf sich nicht nur ein rein theoretisch anzunehmendes Risiko, welches sich im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zu verorten ist, finden, sondern es muss sich eine Risikoverdichtung aufzeigen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein signifikant höheres Infektionsrisiko erwarten lässt. Bei dem Infektionsgeschehen konnten Schwerpunktorte festgestellt werden, die ein erhebliches Infektionsgeschehen aufweisen. Diese Prognoseentscheidung hat aber die Intensität des Eingriffs und die Folgen, die bei Nichthandeln eintreten könnten, abzuwägen. Zwar ist das Ausbruchsgeschehen an den Schulen (noch) gering, allerdings ist der Schulbetrieb mit einer hohen Mobilität und einer hohen Kontaktwahrscheinlichkeit verbunden. Es geht weniger um das Ausbruchsgeschehen in der Schule selbst, da hier Hygienemaßnahmen eingeführt sind, sondern vielmehr um das Schülerverhalten in Wartebereichen vor und nach dem Schulbetrieb, um die Schülerbeförderung und dem privaten Verhalten vor und nach dem Schulbetrieb. Die Notbetreuung an den Schulen bleibt bestehen.

Die Schließung der Schulen ist auch und gerade im Hinblick auf die Virus-Mutationen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geeignet. Das RKI hat in einem Epidemiologischen Bulletin 13/20 zur Epidemiologie von COVID-19 im Schulsetting Stellung genommen:

„Die hier vorgestellten Daten und die genannten Studien legen nahe, dass Schülerinnen und Schüler (SuS) eher nicht als „Motor“ eine größere Rolle spielen, aber dass die Häufigkeit in einer engen Beziehung zur Inzidenz in der Gesamtbevölkerung steht. Auftretende Ausbrüche sind im Regelfall im beobachteten Zeitraum klein und etwa die Hälfte beschränkt sich auf die Jahrgänge oder Klassen. Die Ausbruchsgröße scheint eher unabhängig von der dominierenden Altersgruppe zu sein, bezogen auf die Zahl der SuS in den Altersgruppen ist aber das Risiko, in einen Ausbruch involviert zu sein, bei den 6- bis 10-Jährigen am kleinsten. Hilfreich ist die Erkenntnis, dass Lehrerinnen und Lehrer (LuL) eine vielleicht wichtigere Rolle zu spielen scheinen als die SuS, v. a. im Vergleich zu der jüngsten Altersgruppe. Daher sollten etwaige Maßnahmen (Schließungen/Wiedereröffnungen) unbedingt in den Kontext der regionalen Gesamtinzidenz in der Bevölkerung gesetzt werden, und in der Reihenfolge nach Altersgruppen priorisiert erfolgen. Für ältere Altersgruppen erscheinen die möglichen Beschulungsmodelle mit Reduktion der SuS im Präsenzunterricht (z. B. Wechselunterricht, Hybridunterricht) eine gute Option, um die räumliche Distanz zwischen Anwesenden sowie die Ge-samtzahl potenziell exponierter Personen zu reduzieren. Die Variante B.1.1.7 und andere VOC stellen neue Herausforderungen dar. Die bisherige Datengrundlage zu Altersunterschieden in Suszeptibilität und Übertragbarkeit bei der neuen Variante im Vergleich zu anderen Varianten ist zwar noch limitiert, allerdings weisen die bisherigen Daten darauf hin, dass mindestens die VOC B.1.1.7 leichter übertragbar ist. Diese leichtere Übertragbarkeit scheint auf alle Altersgruppen zuzutreffen, inklusive Kinder und Jugendliche. Das könnte bei einer Ausbreitung ansteckungsfähigerer Varianten bedeuten, dass Schulen einen größeren Beitrag zum Infektionsgeschehen spielen könnten, was wiederum bei den Überlegungen zu Öffnungen berücksichtigt werden sollte.“

Die Erkenntnisse des RKI haben wir in unsere Ermessenentscheidung einfließen lassen. Einerseits ist das Gesamtinfektionsgeschehen hoch und tendenziell steigend und darüber hinaus ist ein hoher Anteil der besonders infektiösen Variante B.1.1.7 im Landkreis Altenkirchen zu finden.

Zwar wird bei den Klassenstufen unterschieden und für weitergehende Jahrgangsstufen der Präsensunterricht noch nicht wieder zugelassen, doch ist ein gestuftes Vorgehen der Schulen bzw. Jahrgangsstufen zulässig. Ausgehend hiervon liegt ein Gleichheitsverstoß bei der Bildung der Reihenfolge für die Rückkehr zum (teilweisen) Präsenzunterricht nicht vor. Die mit der stufenweisen Wiedereinführung des Präsenzunterrichts verbundene Ungleichbehandlung von allgemeinbildenden Schulen ab Klassenstufe 5 und Berufsbildenden Schulen einerseits und allen anderen Schülern andererseits wird schon dadurch gerechtfertigt, dass gerade die letztgenannten Schüler im Umgang mit dem digitalen Lernen und den sonstigen Methoden im Lernen auf Distanz auf erhebliche Unterstützung angewiesen sind, die viele Eltern nicht zu leisten vermögen. Ihnen drohen daher in besonderer Weise Bildungsungerechtigkeiten und nicht nachholbare Entwicklungseinbußen, je länger die Untersagung des Präsenzunterrichts andauert (vgl. OVG Münster Beschl. v. 11.3.2021 – 13 B 250/21.NE, BeckRS 2021, 4008, beck-online).

Kindertagesstätten sind von gegenständlicher Allgemeinverfügung nicht erfasst. Hier gelten ausschließlich die Regelungen der 17. CoBeLVO. Die Unterscheidung zwischen Kindertagesstätten und Schulen beruht auf mehreren Überlegungen. Wir müssen die Verhältnismäßigkeit finden zwischen Öffnungen von Geschäften und Einrichtungen (auch Schulen und Kindertagesstätten) einerseits und der Pandemiebekämpfung andererseits. Man hat hier den Weg gewählt, zumindest die Kindertagesstätten zu öffnen. Für Schüler besteht eine Schulpflicht, für Kinder in Kindertagesstätten besteht keine vergleichbare Verpflichtung. Insoweit haben hier die Eltern ein Wahlrecht, ob sie ihre Kinder in die Kitas schicken. Sofern wir die Kitas schließen würden, hätten viele Eltern Betreuungsprobleme. Nach der derzeit gültigen Rechtslage, könnten die Eltern die Betreuung sicherstellen und wären von der Arbeitspflicht befreit. Die Entschädigung würde über die Krankenkassen erfolgen. Viele dieser Eltern arbeiten aber in systemrelevanten Berufen, sodass hier Folgeprobleme auftreten würden. In dieser Erklärung finden sich Erzieher oft nicht wieder, da sie den Vergleich mit Lehrern ziehen und sich benachteiligt fühlen. Es kommt aber immer auf die Vergleichsgruppen an. Vergleichen sich Erzieher mit anderen Berufsgruppen, sehen wir keine Benachteiligung.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit der Allgemeinheit und Einzelner, insbesondere der Kinder und Lehrer, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens das private Interesse der Betroffenen, von der vorrübergehenden Durchführung des Präsenzunterrichts abzusehen.

Von entscheidender Bedeutung ist die medizinisch / epidemiologische Bewertung des Infektionsgeschehens. Damit einhergehend sind die durch die Allgemeinverfügung ausgesprochenen Einschränkungen mit den drohenden Risiken ins Verhältnis zu setzen. Diese Bewertung hat die Kreisverwaltung anhand der Einschätzungen des Robert-Koch-Institutes vorgenommen.

Angesichts dieser Gefahren ist die individuelle Betroffenheit der Adressaten der Allgemeinverfügung, welche insbesondere in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt werden, im Vergleich zu den Gefahren für oben genannte Schutzgüter hinsichtlich der Folgenabwägung, jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung, als geringer einzustufen.

Soweit in der Allgemeinverfügung eine Ausgangsbeschränkung angeordnet wird, ist dies verhältnismäßig. Mit repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher; solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Eine Allgemeinverfügung hat nicht die Behandlung der Krankheit zum Regelungsinhalt, sondern setzt bereits bei Maßnahmen zur Bekämpfung einer solchen an. Eine Einschätzungsprognose ist daher zwangsläufig unvermeidbar.

Es besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen. Bundesweit gibt es in verschiedenen Kreisen Ausbrüche, die nach den an das RKI übermittelten Daten aktuell vor allem in Zusammenhang mit Alten- und Pflegeheimen, privaten Haushalten und dem beruflichen Umfeld stehen. Zusätzlich findet in zahlreichen Kreisen eine diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Das genaue Infektionsumfeld lässt sich häufig nicht ermitteln. Ältere Personen sind nach wie vor sehr häufig von COVID-19 betroffen. Da sie auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe erleiden, bewegt sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau. Diese können vermieden werden, wenn alle mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamen. Daher ist es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine OP-Maske (Mund-Nasen-Schutz, MNS) oder eine FFP2-Maske (bzw. KN95 oder N95-Maske) korrekt trägt. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden werden. (Lagebericht RKI vom 24. Februar 2021, Seite 2, www.rki.de). Der Anteil der Virusvarianten, die als Variants of Concern (VOCs) bezeichnet werden, insbesondere die Varianten B.1.1.7 und B.1.351, ist nach den bisher vorliegenden Daten in den letzten Wochen weiter deutlich gestiegen (VG Schleswig Beschl. v. 26.2.2021 – 1 B 19/21, BeckRS 2021, 3060 Rn. 8, beck-online).

Die nunmehr durch die Allgemeinverfügung vom 17.03.2021 angeordneten weitergehenden Kontaktbeschränkungen sowie die grundsätzliche Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkung für den Zeitraum von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr, jeweils mit zahlreichen Ausnahmen, können ein geeignetes Mittel darstellen, um der Ausbreitung des Infektionsgeschehens wirksam zu begegnen. Die im Frühjahr 2020 in Deutschland während des sog. ersten Lockdowns sowie bis Herbst in anderen europäischen Staaten gesammelten Erfahrungen deuten darauf hin, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen (vgl. in diesem Sinne bereits zum sog. ersten Lockdown und zu schon damals teils normierten Ausgangsbeschränkungen BayVerfGH, Entsch. vom 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 -, juris; zu im Herbst 2020 ergriffenen Maßnahmen dieser Art auch bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 -, Rn. 63, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 S 4028/20 -, Rn. 40, juris).

Dem kann nicht entgegenhalten werden, insbesondere nächtliche Ausgangsbeschränkungen seien grundsätzlich sinnlos, weil sich Krankheiten nicht übertrügen, wenn Menschen außerhalb ihrer Wohnung alleine Tätigkeiten wie dem Spaziergehen oder der Erkundung der Natur nachgingen. Der Landkreis Altenkirchen verfolgt bei seinem Vorgehen das Ziel, die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung für einen begrenzten Zeitraum wegen des sehr hohen Infektionsgeschehens umgehend und flächendeckend auf ein absolut erforderliches Mindestmaß zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels kann eine nächtliche Ausgangsbeschränkung schon deshalb beitragen, weil damit zum einen unbeabsichtigte Kontakte von Menschen, die auch bei einem nächtlichen Spaziergang und davor bei einer zufälligen Begegnung etwa im Flur eines Mehrfamilienhauses und dergleichen stattfinden können, verhindert werden. Hinzu kommt vor allem, dass mit solchen Ausgangsbeschränkungen andernfalls bestehende Anreize stark vermindert werden, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesondere in den Abendstunden zu pflegen, die sich in der Vergangenheit in infektionsbezogener Hinsicht vielfach als besonders gefahrträchtig erwiesen haben. Auch insoweit trägt die Allgemeinverfügung dazu bei, Sozialkontakte zu reduzieren und damit dem Pandemiegeschehen entgegenzuwirken (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 S 4028/20 -, Rn. 41, juris). Auch die nach wie vor bestehende Unsicherheit in der Wissenschaft hinsichtlich der konkreten Wirkung einzelner Maßnahmen zur Eindämmung des Virus kann die Eignung solcher Maßnahmen nicht ohne Weiteres infrage stellen. Denn gerade diese Ungewissheit erfordert, dass auch Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls nicht ganz überwiegend anzunehmen ist (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 15. Januar 2021 – Aktenzeichen 4 K 6/21 -, Rn. 31, juris).

Die Ausgangsbeschränkung muss demnach auf einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose beruhen und es muss erkennbar sein, dass diese auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend von dem konkreten und aktuellen Pandemiegeschehen voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte, etwa dadurch, dass weit überdurchschnittlich hohe Inzidenzwerte hinreichend gesenkt werden. Diese Anforderungen dürfen auf der anderen Seite auch nicht überspannt werden, da eine ex ante-Prognose auf der Grundlage des derzeit nur vorhandenen, sich in der dynamischen Pandemie stets fortentwickelnden Erkenntnismaterials zu treffen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 1 S 321/21 -, Rn. 38, juris).

Dieser Nachweis kann geführt werden. Ausweislich der Daten des Gesundheitsamtes liegt den Erkrankungen ein hoher Anteil des sog. britischen Virus B.1.1.7 zugrunde. Von 320 nachgewiesen aktiven Fällen am Montag, 01.03.2021, 12.00 Uhr lagen bereits 136 bestätigte und 80 weitere Verdachtsfälle der Virusmutation vor. Dies lässt mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass dieser Mutant deutlich ansteckender ist als die bisher bekannte Variante. Es ist festzustellen, dass, entgegen früheren Feststellungen, der Anteil der jüngeren Bevölkerung am Infektionsgeschehen im Landkreis Altenkirchen, ungewöhnlich hoch ist. 184 Infizierte sind aktuell jünger als 50 Jahre. Das Durchschnittsalter der unter Quarantäne stehenden Personen liegt derzeit bei 40,4 Jahren. Dies ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem großen Teil auf private Kontakte zurückzuführen. Diese privaten Kontakte können durch eine nächtliche Ausgangsbeschränkung unterbunden oder zumindest eingegrenzt werden. Es dürfte die gesicherte Erkenntnis feststehen, dass Mobilität die Ausbreitung des Virus beschleunigt. Die Entwicklung der letzten Tage hat gezeigt, dass nicht eine Entspannung, sondern eine weitere Verschlechterung der Infektionslage zu verzeichnen ist. Am Mittwoch, den 03.03. hatte der Landkreis 22, am 04.03. 47 und am 05.03. 30 Infektionen. Davon waren allein am Freitag von 380 positiv getesteten Personen 231 Mutationen und weitere 72 Verdachtsfälle nachweisbar. Der Inzidenzwert liegt weiterhin und durchgängig über 100 und ist tendenziell sogar steigend. Am Freitag, den 05.03.2021 lag der Inzidenzwert bei 121,1. Der Landesdurchschnitt lag hier im Vergleich dazu bei 47,5. Am Samstag hat sich eine Verstetigung des Infektionsgeschehens eingestellt. Um 12.00 Uhr waren bereits 22 weitere positive Fälle verzeichnet. Ein Ansteigen im Laufe des Tages gilt nach Auskunft des Gesundheitsamtes als gesichert. Von aktuell 400 aktiven Infektionsfällen sind am 06.03.2021 bei 274 Personen Mutationen nachweisbar, 74 Verdachtsfälle sind in der Klärung. Feststellbare Ausbrüche sind kreisweit zu verzeichnen, selbst in Krankenhäusern. Dies stellt eine besondere Gefährdungslage dar.

Eine Verlängerung bzw. der erneute Erlass einer Allgemeinverfügung ist aufgrund der Inzidenzzahlen weiterhin erforderlich. Die Inzidenzwerte am 07.03.2021 sowie am 08.03.2021 lagen unter dem kritischen Grenzwert von 100. Allerdings beruht dies auf einem technischen Problem, da das System nicht alle gemeldeten Fälle in die Statistik übertragen hat. Tatsächlich lag der Inzidenzwert durchgängig bei über 100. Die Zahl der Mutationen steigt vom 08.03.2021 von 259 bestätigten und 69 Verdachtsfällen auf 290 bestätigten und 68 Verdachtsfällen. Von 320 aktiven Fällen am 01.03.2021 ist die Zahl der aktiven Fälle auf 450 gestiegen. Dies entspricht einer Steigerung von rund 40 % innerhalb von lediglich zehn Tagen. Eine Problematik im Landkreis Altenkirchen ist nicht nur das weiterhin diffuse Ausbruchsgeschehen, sondern auch die Ausbrüche in verschiedenen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kindertagesstätten, Grundschulen sowie Altenheimen. Hier besteht die besondere Sorge eines breiten Streueffektes des Virus. Der Inzidenzwert liegt am 10.03.2021 zwar nur noch bei 97,0, allerdings wurden wiederum 35 Fälle technisch nicht ins System übernommen. Insoweit liegt der Inzidenzwert weiterhin deutlich über 100.

Die Entscheidung, ob und wie eine Allgemeinverfügung verlängert wird, erfolgt weiterhin auf Grundlage der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens. Am 14.03. lag der Inzidenzwert bei 123, der dann am 15.03. auf 142,1 stieg. Der Inzidenzwert am 16.03. lag bei 130,4 und damit mehr als doppelt so hoch, wie der Durchschnitt von Rheinland-Pfalz. Von aktuell 585 positiv Getesteten konnten 382 Mutationen nachgewiesen werden, 70 weitere Fälle stehen noch in Klärung. Erstmals wurden Mutationen der südafrikanischen Variante nachgewiesen. Der Inzidenzwert ist am 17.03.2021 mit 135,1 der höchste Wert eines Kreises in Rheinland-Pfalz. Die Zahl der aktiven Fälle liegt bei 610. Der Anteil der bereits bestätigten Mutationen liegt bei ca. 65 %. Der der Allgemeinverfügung zugrundeliegende Zeitraum fußt mithin auf einem Beobachtungszeitraum von mittlerweile ca. drei Wochen. Hier hat sich die Zahl der aktiven Fälle verdoppelt. Problematisch ist insbesondere der Ausbruch in beiden Krankenhäusern. In einem Krankenhaus ist der Ausbruch besonders stark, sodass eine Behandlung von Erkrankten und insbesondere von COVID-19-Erkrankten möglicherweise in den Krankenhäusern zukünftig gefährdet ist.

Die Einschränkung des Lieferdienstes ist als Eingriff in die Berufsausübung verhältnismäßig. Es betrifft nicht die Ausübung in Gänze, sondern nur eine Modifikation des Angebots. Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (VGH Mannheim, Beschluss vom 06.10.2020, 1 S 2871/20). Es sind nur die Art und Weise der Berufsausübung betroffen, dies nur marginal und zeitlich eng umrissen. Eine Totaluntersagung der Berufsausübung liegt nicht vor. Es sind die Möglichkeiten im privaten Bereich zu unterbinden, die, quasi als Ausweichoption zu üblichen öffentlichen Treffpunkten, zu einer Kontakthäufung führen. Lieferdienste haben ihren Anteil daran, solche nicht gewollten privaten Treffen zu unterstützen.

Die Möglichkeit für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einschränkungen der Besuchsregelungen vorzunehmen, ist erforderlich, da von fünf erkennbaren Ausbruchsorten, jedenfalls zwei dieser Kategorie zuzuordnen sind. Ein Pflegeheim hatte trotz erfolgter Impfung ein Ausbruchsgeschehen, da der Impfschutz sich aufgrund der kurzen Zeit erwartbar noch nicht voll entwickeln konnte. Die Bewohner oder Nutzer haben ein besonderes Schutzbedürfnis.

Die Anordnung des Mund- und Nasenschutzes ist erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich der Landkreis auf die Fußgängerzonen im Kreis. Dabei ist dem Landkreis sehr wohl bewusst, dass die Fußgängerzonen aktuell ohnehin nicht stark frequentiert werden. Allerdings sind öffentliche Räume zu sichern, in denen die Wahrscheinlichkeit, Zufallskontakte oder andere Verweilmöglichkeiten zu haben, deutlich größer als in anderen, weniger belebten Straßen sind. Der Entscheidung lagen auch Beobachtungen zugrunde, dass an exponierten Stellen, zB an Straßenverkaufsstellen von Eisdielen, sich infektionserhöhende Schlangen gebildet hatten. Diese Einschätzung steht auch unter dem Eindruck der sich im Landkreis Altenkirchen offenbar stark ausbreitenden Mutantenviren.

Obgleich nicht zu erwarten ist, dass zB die Maskenpflicht und die Ausgangsbeschränkung zu deutlichen Effekten bei der Infektionsbekämpfung führen werden, kann dies aber auch nicht ausgeschlossen werden. Man kann nicht auf wissenschaftliche Datengrundlagen zurückgreifen, die jedwede fehlende infektiologische Relevanz bei der Maskenpflicht und der Ausgangsbeschränkung ausschließen. Es fehlt vielmehr auch nach einem Jahr der Pandemie immer noch an belastbaren Erkenntnissen zur konkreten infektiologischen Relevanz einzelner Betriebsarten und einem bestimmten Sozialverhalten. Ausweislich des Berichts zum „Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland“ konnte das RKI in einer „Quellensuche“ (Datenstand: 11.8.2020) von insgesamt 202.225 übermittelten Fällen nur 55.141 Fälle bestimmten Ausbruchsgeschehen zuordnen und feststellen, in welchen von 30 unterschiedlichen, verschiedenste Lebensbereiche erfassenden Infektionsumfeldern sich diese ereignet haben (vgl. RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin v. 17.9.2020, S. 3 ff.). Diese nur eingeschränkte Erkenntnis bestätigt der tägliche Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 9. März 2021. Danach kann nur etwa ein Sechstel der insgesamt gemeldeten COVID-19 Fälle einem Ausbruch zugeordnet werden. Für eine weit überwiegende Mehrheit der Fälle fehlen Informationen zur Infektionsquelle. Dabei ist zu beachten, dass Clustersituationen in anonymen Menschengruppen viel schwerer für das Gesundheitsamt erfassbar sind als in nicht-anonymen Menschengruppen (vgl. OVG Lüneburg Beschl. v. 11.3.2021 – 13 MN 70/21, BeckRS 2021, 4254 Rn. 29, beck-online).

Insgesamt ist die Allgemeinverfügung verhältnismäßig, konkret erforderlich, angemessen und geeignet. Sie ist als Prognoseentscheidung geboten und in der Belastung des Einzelnen moderat.

Bei dieser Einschätzung lässt sich die Kreisverwaltung von fachlichen Einschätzungen leiten. Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) fordert eine Verlängerung des Lockdowns bis Anfang April. Lockerungen bereits im März könnten Mitte Mai zu einer erneuten Spitzenbelastung von etwa 4.000 COVID-19 Patienten auf Intensivstationen führen, warnte die DIVI auf Basis von Simulationsrechnungen. Entscheidend sei zudem eine rasche Impfung weiterer Bevölkerungsgruppen.

Eine spätere Öffnung im April gehe demnach allenfalls mit einem nur geringen Anstieg der COVID-19 Patienten auf der Intensivstation einher. Dieser Effekt beruhe darauf, dass sich dann die „Impfwelle“ vor einer drohenden dritten Coronawelle befindet. Insbesondere angesichts der höchstwahrscheinlich höheren Infektiosität der britischen Virusvariante B1.1.7, und damit des anzunehmenden R-Wertes, gelte es jetzt „noch zwei bis drei Wochen Disziplin“ zu wahren.

Die Simulationsrechnungen der DIVI zeigen auch: Steigt die Infektionsdynamik in Deutschland auf einen R-Wert von 1.2 für den Coronawildtyp (und 1.55 für B1.1.7) käme es bei einer Lockerung im März zu einer unkontrollierten Spitzenbelastung der Intensivstationen in Größenordnungen von mehr als 20.000 COVID-19-Patienten Anfang Juni.

Eine Lockerung im April hingegen wäre selbst unter diesen Bedingungen mit einer Spitzenbelastung maximal in der Höhe des bisherigen Spitzenwertes des Januars 2021 verbunden (siehe hierzu Deutsches Ärzteblatt, DIVI plädiert für Verlängerung des Lockdowns, Donnerstag, 25. Februar 2021).

Es liegt eine dynamische und ernst zu nehmende Situation vor, insbesondere da bei einem Teil der Fälle die Krankheitsverläufe schwer sind und es auch zu tödlichen Krankheitsverläufen kommen kann. Hinzu kommt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand auch bei Symptomfreiheit die Krankheit hochinfektiös ist. Schwere Verläufe können auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet werden.

Angesichts dieser Gefahren ist die individuelle Betroffenheit der Adressaten der Allgemeinverfügung, welche insbesondere in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt werden, im Vergleich zu den Gefahren für oben genannte Schutzgüter hinsichtlich der Folgenabwägung jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung als geringer einzustufen.

Eine Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).

  • 1 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Altenkirchen führt hierzu abweichend aus:

„Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, wenn nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.“

In der Gesetzesbegründung zum Sechsten Landesgesetz vom 03.06.2020 zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften, (GVBl. 2020, Nr. 20, S. 244) wird die Corona-Pandemie in Beziehung gesetzt zu den Begrifflichkeiten der Naturkatastrophe und anderer außergewöhnlicher Notsituationen. Die derzeitige erhebliche Infektionsgefahr durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 stellt ausweislich der Gesetzesbegründung eine solche außergewöhnliche Ausnahmesituation dar. Eine Bekanntmachung auf der Homepage der Kreisverwaltung kann mithin die gegenständliche Allgemeinverfügung in Kraft setzen.

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