MdB Erwin Rüddel CDU zu Änderungen in der Förderung der Photovoltaik
BERLIN – Wichtige Änderungen bei der Förderung der Photovoltaik –
Zu den Änderungen bei der Förderung von Erneuerbaren Energien und hier insbesondere der Photovoltaik, erklärt der MdB Erwin Rüddel (CDU): Der extrem hohe Zubau von Photovoltaikanlagen im letzten Jahr und die damit verbundenen zusätzlichen Kosten für die Verbraucher sowie die Gefahren für die Stabilität der Stromnetze machen es erforderlich, das System der Förderung im Erneuerbaren-Energien-Gesetz nach zu justieren. Wir haben in dieser Woche dazu im Deutschen Bundestag erforderliche Änderungen beschlossen. Wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der Erneuerbaren Energien ist die Absenkung der Vergütung von 20 bis 30 Prozent je nach Anlagentyp, als Reaktion den in den letzten Monaten erheblich gesunkenen Systempreisen für Photovoltaikanlagen. Damit sind auch künftig ausreichende Renditen für die Anlagenbetreiber gesichert und zugleich wird eine ungerechtfertigte Belastung der Verbraucher vermieden. Die jährliche Vergütungsabsenkung der Vergütung wird künftig monatlich um ein Prozent erfolgen. Damit erfolgt eine gleichmäßigere, weniger sprunghafte Absenkung der Vergütung. Zur Einhaltung des Ausbaukorridors der Photovoltaik haben wir den so genannten „atmenden Deckel“ weiterentwickelt. Je nach Zubaugeschwindigkeit bei PV-Anlagen sinkt oder steigt die Vergütung des Stroms. Damit haben Investoren eine bessere Planungssicherheit für Projekte. Die Höchstgrenze der Vergütungsabsenkung aus dem „atmenden Deckel“ beträgt 29 Prozent pro Jahr bei einem Zubau von 7.500 Megawatt. Mit der Festlegung von Mindestmengen für den Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaikanlagen bzw. der Pflicht zur Selbstvermarktung stärken wir die Integration in den Markt. Daneben war es uns wichtig, für bereits in Planung befindliche Vorhaben Vertrauensschutz zu sichern. Kleine Dachanlagen müssen bis zum 1. April kaufmännisch in Betrieb genommen sein. Bei Dachanlagen zwischen 30 bis 100 MW gilt die Übergangsfrist 1. Juli für die technische Inbetriebnahme, allerdings nur dann, wenn das Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber bis zum 24. Februar gestellt war. Größere Anlagen, insbesondere auf Freiflächen und Konversionsflächen haben längeren Planungsvorlauf. Deshalb haben wir im Gesetz spezielle Übergangsregelungen geschaffen. Freiflächenanlagen müssen bis zum 1. Juli technisch in Betrieb genommen werden. Weitere Voraussetzung für den Vertrauensschutz für diese Anlagen ist das Vorhanden sein eines Aufstellungsbeschlusses bzw. eines Planfeststellungsbeschlusses vor dem 1. März. Anlagen auf Konversionsflächen müssen bis zum 1. September technisch in Betrieb genommen sein. Das Gesetz ist dafür ein wichtiger Beitrag, den Ausbau der Photovoltaik kostengünstiger und netzverträglicher zu gestalten und gleichzeitig unsere anspruchsvollen Ziele beim Ausbau der Erneuerbaren Energien zu erreichen. Es schafft zu dem verlässliche Rahmenbedingungen für die Entwicklung heimischer Systemhersteller und für das Handwerk.