Abschied von kurzen Kfz-Kennzeichen für alle Fahrzeuge

KREIS – Abschied von kurzen Kfz-Kennzeichen für alle Fahrzeuge –

Autofahrer werden künftig keine kurzen Kfz-Kennzeichen mehr von der Zulassungsbehörde erhalten. Relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit ist im April eine Änderung der Fahrzeugzulassungs-Verordnung in Kraft getreten, die den Abschied von kurzen Kennzeichenkombinationen eingeleitet hat. Ihr zufolge werden Kurzkennzeichen künftig nur noch vergeben, wenn wegen der Bauart eines Fahrzeugs keine längeren Kennzeichenkombinationen angebracht werden können.

Alle Autofahrer, die bisher Kennzeichenkombinationen wie etwa AK-A 1, AK-AA 1 oder AK-A 11 besitzen, dürfen diese Nummernschilder zunächst weiterhin behalten.  Im Gegensatz zur bisherigen Handhabung im Landkreis Altenkirchen können sie das genutzte Kennzeichen jedoch nicht mehr für ein neues Fahrzeug übernehmen (Ausnahme: bauartbedingt). Die Kreisverwaltung Altenkirchen bittet alle Fahrzeughalter um Verständnis dafür, dass sie zum Teil nach vielen Jahren auf die lieb gewonnenen Nummernschilderkombinationen verzichten müssen. Die Zulassungsbehörde des Landkreises kann jedoch aufgrund der neuen Rechtslage keine Ausnahmen mehr zulassen.

Dieser Praxis hat die Bundesregierung durch die Änderung der Fahrzeugzulassungs-Verordnung nun ausdrücklich einen Riegel vorgeschoben. Zukünftig wird es nicht mehr möglich sein, eine zwei-, bzw. dreistellige Kennzeichenkombination zu bekommen, außer es passt bauartbedingt kein anderes Kennzeichen an das Fahrzeug. Die bauartbedingte Notwendigkeit kann nur durch ein besonderes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde nachgewiesen werden

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