Meldepflicht der Lebensmittelunternehmer
ALTENKIRCHEN – Meldepflicht der Lebensmittelunternehmer –
Aus gegebenem Anlass weist die Kreisverwaltung darauf hin, das seit dem 01. Januar 2006 durch den Artikel 6 Abs. 2 EU-VO 852/2004 vorgeschrieben ist, dass jeder Betriebsinhaber, der sich auf einer oder mehreren Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und / oder des Handels von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika oder Tabakerzeugnissen beschäftigt, sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit seiner Tätigkeit anmelden muss. Ein entsprechendes Meldeformular steht als Download auf der Homepage der Kreisverwaltung zur Verfügung. Hierzu zählen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Darunter fällt das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht.
Aus gegebenem Anlass weist die Kreisverwaltung darauf hin, das seit dem 01. Januar 2006 durch den Artikel 6 Abs. 2 EU-VO 852/2004 vorgeschrieben ist, dass jeder Betriebsinhaber, der sich auf einer oder mehreren Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und / oder des Handels von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika oder Tabakerzeugnissen beschäftigt, sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit seiner Tätigkeit anmelden muss. Ein entsprechendes Meldeformular steht als Download auf der Homepage der Kreisverwaltung zur Verfügung. Hierzu zählen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Darunter fällt das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht.
Dieser Regelung unterliegen somit alle landwirtschaftlichen Betriebe genau so wie Lebensmitteleinzelhändler, Gemeinschaftsküchen und Gaststätten bis zur mobilen Imbisseinrichtung, auch Betriebe, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Textilhändler, Kosmetik- und Friseursalons, Drogerien, Vereine, Gruppen und Fitnessstudios. Für Einrichtungen, die nur für begrenzte Zeit betrieben werden, gilt ebenso diese Vorschrift wie z. B. Markttreiben, öffentliche Vereinsfeste und Volksfeste u. ä. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Veterinäramtes – Lebensmittelüberwachung – unter den Telefonnummern 02681 / 812821, 02681 / 812822, 02681 / 812823 zur Verfügung.